Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach dem hier geschilderten Sachverhalt besteht derzeit leider keine Möglichkeit, rechtswirksamen von dem Kaufvertrag zurückzutreten.
Zum einen handelt es sich hier um einen Privatverkauf. Dabei besteht in der Regel die Problematik, dass der Verkäufer wirksam einen Gewährleistungsausschluss mit dem Käufer vereinbart. Ich kann dies aufgrund fehlender Informationen zwar nicht abschließend beurteilen. Sollten Sie jedoch ein üblicherweise verwendetes Kaufvertragsformular "Privatverkauf PKW" benutzt haben, ist davon auszugehen, dass ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. In diesem Falle kämen weitere Ansprüche nur bei einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer in Betracht, die Sie beweisen müssten. In der Praxis ist Arglist in derartigen Fällen nur sehr schwer zu beweisen. Konkret müsste hier der Verkäufer positive Kenntnis davon gehabt haben, dass keine TüV-Freigabe bis 2017 besteht. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssten Sie darüber hinaus beweisen, dass der Verkäufer dies positiv wusste. Dies dürfte hier sehr schwierig werden.
Sollte kein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sein, hätten Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung. In diesem Falle sollten Sie den Verkäufer dazu auffordern, innerhalb einer Frist von drei Wochen entsprechend nachzubessern, sprich, dafür Sorge zu tragen, dass die TüV-Freigabe bis 2017 erfolgt. Erst wenn der Verkäufer nicht innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist nachbessert, kommt überhaupt ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Dieser könnte wiederum daran scheitern, dass der Mangel im Ergebnis nicht erheblich ist.
Insgesamt muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Erfolgsaussichten, sich aus dem Kaufvertrag zu lösen, als gering einzuschätzen sind.
Sollten Sie keinen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, sollten Sie, wie oben beschrieben, verfahren.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick verschafft zu haben und Ihre Fragen in Ihrem Sinne beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt