Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
Sie haben Recht. Wenn Frau O. Herrn W. die Kaffeemaschine übereignet hat, ist er Eigentümer der Sache geworden.
-Die Tatsache, dass er die Rechnung nicht bezahlt hat, könnte hier nur dann etwas ändern, wenn für die Maschine Eigentumsvorbehaltsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung an Frau O. vereinbart worden wäre.
Selbst dann hätten Sie allerdings durch die Übereignung der Maschine durch Herrn W. gutgläubig Eigentum an der Maschine erworben. Denn, davon gehe ich aus, Ihnen war nicht bekannt, oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass Herr W. nicht Eigentümer der Kaffeemaschine war.
Mit dem Eigentum an der Sache sind auch die Gewährleistungsrechte auf Sie übergegangen.
Frau O. hat die Zahlung ohne Rechtsgrund erhalten und ist zur Herausgabe an Sie verpflichtet.
Machen Sie Ihren Zahlungsanspruch beweisbar nochmals gegenüber Frau O. geltend, damit Sie, wenn Sie den Rechtsweg einschreiten, nicht auf den Kosten hierfür „sitzen bleiben“.
Eine andere Möglichkeit wäre auch, sich wegen der Gewährleistungsansprüche an den Otto-Versand zu wenden; wenn Sie den Versand davon in Kenntnis gesetzt haben, dass Sie nunmehr der Eigentümer der Maschine waren, hat dieser nicht befreiend an Frau O. geleistet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
Gibt es eine Rechtssprechung in ähnlicher Angelegenheit? Wenn ja, teilen Sie mir den Vorgang mit?
Ihre Antwort hat mir sehr geholfen.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Problem ist nach den allgemeinen Regeln des Bereicherungsrechts zu beurteilen. Grundsatzurteile hierzu sind nicht einschlägig. Es gilt: Entweder, Sie genehmigen die Leistung durch Otto Versand an Frau O., dann besteht ein Anspruch Ihrerseits gegen Frau O. , oder Sie genehmigen die Leistung nicht und beanspruchen die Gewährleistungsrechte gegenüber dem Otto-Versand.
Ich wünsche noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin