Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Vorliegend stellt sich die Frage, welche Erklärungen in welchem Umfang Gültigkeit besitzen.
Mängelrechte würden sich dann ergeben, wenn die Abweichungen nicht dem entsprechenen, was besprochen worden ist.
Wie ich Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme, wurde Ihnen eine Auftragsbestätigung mit sämtlichen Detailzeichnungen der neu angeordneten Schränke zugesandt.
Das Telefongespräch stellt, so wie ich Ihre Sachverhaltsschilderung auffasse lediglich eine erläuternde Klarstellung zu der Änderung dar.
Nun weicht aber das Maß der Küche von dem ab, was in der Auftragsbestätigung angegeben worden ist.
Vorliegend handelt es sich um eine Beweisfrage, ob in dem Telefongespräch verändertem Maße von den Verkäufer angesprochen worden sind und ob Sie damit einverstanden waren.
Die Veränderung von Maßen, sowie der dazugehörigen Zeichnungen würde ein neues Angebot darstellen, welches von Ihnen entsprechend abgesegnet werden müsste.
Daraus folgt sodann, dass der Verkäufer beweisen müssten, dass bei dem Telefongespräch neue Maße besprochen worden sind, was er wohl durch einen Angestellten, wenn es nicht der Ladeninhaber selber gewesen ist, wird nachweisen können.
Da ich den Kaufvertrag nicht kenne, es aber in vielen Verträgen der Möbelbrachnche üblich ist, dass dort eine Schriftformklausel enthalten ist, die besagt, das Änderungen stets der Schriftform bedürfen, würde dies ebenso für den Verkäufer gelten, wonach er sich an die letzte schriftliche Fassung, nämlich die von Ihnen genehmigte Version halten muss.
Wenn eine solche Klausel in Ihrem Vetrag enthalten ist (deren Wortlaut auch überprüft werden müsste), dann gelten die Maße, die Sie schriftlich bestätigt haben mit der Folge, dass ein Sachmangel gegeben ist, der zur Nachbesserung berechtigt.
Da es sich um eine Maßanfertigung handelt, müsste wohl in Teilen neu produziert werden.
Allein schon zum eigenen Schutz lassen sich (so meine Erfahrung) Möbelhäuser veränderte Maße schriftlich bestätigen, um die Gefahr eines Fehlmaßes auf den Kunden abzuwälzen.
Zu Ihren Einzelfragen möchte ich noch folgende Ausführungen machen:
1. Reicht es aus die Spezifikationen in technischen Zeichnungen zu verändern?
Wenn in einer technischen Zeichnung lediglich die Umrisse zur Veranschaulichung abgebildet sind und sich die entsprechenden Maße anhand von Parametern verändern lassen, reicht es, die entsprechenden Messwerte zu verändern.
2. Muss der Kunde alle Spezifikationen einer Auftragsbestätigung Zeile für Zeile prüfen wie bei einem Angebot oder einem Auftrag?
Das wäre schon aus Eigeninteresse angebracht. Wenn der Vekäufer aber das Aufmaß übernimmt, liegt das Risiko des Fehlmessens in seiner Risikosphäre.
Da einer Auftragsbestätigung große Bedeutung zukommt, obliegt es aber auch dem Käufer, hier entsprechende Sorgfalt walten zu lassen, um sich nicht der Gefahr eines Mitverschuldens aus zu setzen.
Letztlich wird es darauf ankommen, dass die von Ihnen bestätigte Auftragsänderung Gültigkeit hat, so dass nur die von Ihnen genehmigten Maße ausschlaggebend sind.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Hätte der Küchenbauer nicht die Pflicht alle Vertragsänderungen in der Auftragsbestätigung auflisten zu müssen, die sich aus dem telefonat ergaben? und nicht nur die, den wirklich zugestimmt wurden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Selbstverständlich hätte er dies tun müssen, was sich als Nebenpflicht aus einem Vertragsverhältnis im Allgemeinen ergibt.
Im Besonderen in Ihrem Fall um so mehr, als dass es sich vorliegend um einen individuellen von der Serienfertigung abweichenden Kaufgegenstand handelt.
Wie ich oben ausgeführt habe, gehe ich von einer Schriftformklausel aus, so dass Änderungen und zwar sämtliche, einer schriftliche Fixierung bedurft hätten.
Der Inhalt des Telefonates als solche wird sicherlich auch der Hauptstreitpunkt bei einer Auseinandersetzung werden, weshalb ich Ihnen dringend ans Herz legen möchte, den Vertrag auf eine enstsprechende Schriftformklausel hin überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit den ergänzenden Ausführungen weiter geholfen haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt