Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen:
"1. Reicht dieses Papier von meinen Eltern aus, als Beweis dafür, dass das Geld tatsächlich von ihnen stammt und ich zum Scheidungszeitpunt über das Geld nicht verfügt habe? Oder hat dieses Papier keinerlei Gültigkeit und ich muss tatsächlich nach Weißrussland fahren, um mit meinen Eltern zum Notar zu gehen?"
Das reicht zunächst aus. Im Notfall würden dann Ihre Eltern entweder in Deutschland vor einem Gericht aussagen oder aber könnten auch in der Botschaft/Notar eine schriftliche Erklärung abgeben, die dann ins Deutsche übersetzt würde.
Wenn Ihnen das Geld überwiesen worden ist, reicht dafür dann auch der Bankbeleg.
"2. Könnte ich Probleme bekommen, wenn ich die 30000 Euro als Anfangskapital für eine Immobilie benutze, anstatt die Gerichtskosten direkt und komplett zu bezahlen? Wenn ja ,auch dann wenn meine Eltern schriftlich bestätigen, dass das Geld nur für Kauf einer Immobile zur Verfügung steht? Welche Folgen könnte das haben? Das komplette Geld zu bezahlen oder noch eine zusätzliche Strafe?"
Wenn Sie die Schenkung nunmehr erhalten haben, sind Sie auch verpflichtete, dieses dem Gericht mitzuteilen, da es sich bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe um ein staatliches Darlehen handelt.
Sie können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Sie mit dem erhaltenen Betrag Verbindlichkeiten/Schulden beglichen haben oder dies beabsichtigten bzw. den Erwerb von Gegenständen oder Immobilien tätigen wollen (OLG Bamberg, Beschl. 05.07.1988).
Wenn Sie dies dennoch machen, könnten Zinsen fällig werden und auf Ihrem Grundstück eine Belastung eingetragen, die eventuell auch zu einer Zwangsversteigerung führen könnte.
"3. Wenn ich mir die Wohnung kaufe und die 30000 der Bank gebe, werde ich am Ende des Monats durch Abbezahlung des Kredits, Haushaltsgeldes usw. weniger Geld im Monat zur Verfügung haben als jetzt. Könnte es sein, dass ich die nächsten 4 Jahre keine 15 Euro monatlich abbezahlen werde, sondern weniger?"
Im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird dann auch untersucht, wie viel Vermögen sie haben. Wenn sie nunmehr ein Grundstück bereits gehabt hätten, hätten Sie auch dann noch Prozesskostenhilfe erhalten, da von Ihnen nicht verlangt werden kann, dass Sie das Haus wegen eines Rechtsstreits verkaufen müssen.
Allerdings wäre der Fall bei Ihnen anders, weil Sie dann pflichtwidrig keine Angaben über das Kapital machten, sodass der Wiederverkauf des Grundstückes in Betracht gezogen werden könnte.
Eine niedrigere Rate wegen weiterer Verpflichtungen wegen des Hauskaufs kommt daher aller Erfahrung nach nicht in Betracht.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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