Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Damit ein Maklerlohn entstehen kann, muß der später geschlossene Kaufvertrag auf Grund der (bekannten) Maklertätigkeit zustande gekommen sein. Hierbei kommt ein Nachweis oder eine Vermittlung durch den Makler in Betracht.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hatten Sie bereits Kontakt mit dem Verkäufer, bevor sie durch die Benachrichtigung des Maklers von dem Objekt erfahren haben; auch die zwischenzeitlich eingetretene Preissenkung war Ihnen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung bekannt. Der Makler war also nicht tätig, um Ihnen das Objekt nachzuweisen, da Ihnen dieses bereits bekannt war. Er war auch nicht vermittelnd beim Abschluß des Kaufvertrages tätig (oder wird es vermutlich nicht sein). Somit liegt keine Tätigkeit des Maklers vor, nach der dieser Maklerprovision verlangen kann.
Sollten Sie also lediglich eine Art „newsletter“ durch den Makler erhalten haben, ohne ihm einen expliziten Suchauftrag gegeben zu haben, dann kommt hier ein Anspruch des Maklers gegen Sie nicht in Betracht.
Einer Bestätigung durch den Verkäufer bedarf es nicht; sie wäre hier auch nicht relevant, da der Verkäufer nur bestätigen könnte, daß er selbst mit dem Makler keinen Vertrag geschlossen hat, nicht aber, ob ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Makler entstanden ist.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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