Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage danach, ob Sie den gesamten Monat zur Mietzahlung verpflichtet sind, beantworte ich wie folgt.
a) Als Mieter schulden Sie dem Vermieter für jeden Monat im Voraus Miete, wenn nicht vertraglich ewas Anderes vertraglich vereinbart ist
Die Dezembermiete, d.h. die volle Miete ist spätestens am 5.12. fällig (§ 556b Abs. 1 BGB
).
b) Da vereinbart ist, dass "Besitz, Nutzungen und Lasten" mit Kaufpreiszahlung auf Sie als Erwerberin übergehen, ist entscheidend, wann das Geld beim Veräußerer bzw. beim Notar eingeht.
Nach dem Besitzübergang steht der Verkäuferin die Miete nicht mehr zu.
Da der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde, gilt das unter a) Geschriebene.
Ihr Anspruch ist noch nicht fällig.
Da es aber unsinnig ist, Geld hin und her zu schieben, müssen Sie bis zur Kaufpreiszahlung am 20.12.2016 20/31 (64,5%) der Dezembermiete tragen. Da bis 15.12. schon gezahlt ist, sind dann noch 5/31 (16,1 %) offen.
> Grundsätzlich sind Sie zur Zahlung für den gesamten Monat verpflichet.
Da Sie aber einen Teil zurückverlangen könn(t)en, können (allerdings nicht dürfe) Sie im Ergebnis zur Abkürzung der Zahlungswege nur anteilig zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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