Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Was bin ich an Miete, Unterhalt, Betriebskosten, Renovierungskosten, Ausbaukosten verpflichtet zu zahlen? Was empfehlen Sie aus Erfahrung freiwillig zu zahlen?"
Vereinbarte Miete + anteilige Nebenkosten.
Eine weitergehende Verpflichtung sehe ich ehrlich gesagt nach Ihrer Schilderung nicht.
Das was bisher aufgrund des mündlichen Vertrages geleistet wurde. Wenn Ihr "Freund" mehr möchte, soll er dies formal korrekt und schriftlich anfordern ( siehe Frage 3).
In diesem Fall sollten Sie ihm dann aber entgegenhalten, dass Sie die Anforderung einer höheren Miete vom örtlichen Finanzamt auf die Angemessenheit der Miete überprüfen lassen.
Frage 2:
"Gibt es eine Abnutzungsmiete, die gefordert werden kann?"
Nach Ihrer Schilderung nicht, da Sie sich ja sogar die Einrichtung hälftig teilen. Die Abnutzung ist mit der Miete regelmäßig abgegolten, § 538 BGB
.
Frage 3:
"Sind Mieterhöhungsforderungen in diesem Wohnverhältnis zulässig?"
Grundsätzlich schon, aber nur im gesetzlichen Rahmen, §§ 558 ff BGB
.
Frage 4:
"Kann er auf Gewohnheitsrecht bestehen, da ich ja nun schon über 2 Jahre Miete zahle.
Wo steht dies geschrieben?"
Er kann auf den mündlich abgeschlossenen Mietvertrag bestehen, der sich durch die monatlichen Zahlungen auch sicher belegen lässt.
§ 535 BGB
.
Frage 5:
"Wie ermittele ich den Zeitwert von Möbeln, Pool, Markise etc?"
Durch Eigenrecherche des Marktpreises vergleichbarer Gegenstände.
Bei Uneinigkeit im Zweifel über einen Gutachter oder gerichtliche Schätzung.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 06.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
ich habe noch eine Rückfrage:
Wenn ich es richtig verstehe, bin ich nur in der Verpflichtung die Miete weiter zu zahlen, weil ich sie schon immer gezahlt habe.
Meine Frage: Wenn diese Vereinbarung nicht getroffen worden wäre, hätte er dann das Recht, von mir neben den anteiligen Betriebskosten auch Miete zu Verlangen? Habe ich die Möglichkeit neu zu verhandeln?
Vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung
Nachfrage 1:
"Wenn diese Vereinbarung nicht getroffen worden wäre, hätte er dann das Recht, von mir neben den anteiligen Betriebskosten auch Miete zu Verlangen?".
Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann er für die Mitbenutzung seines Hauses auch grundsätzlich eine Miete verlangen, die Sie sich durch das Zusammenleben ja sparen.
Insofern ist eine Kostenbeteiligung sicher nicht verwerflich.
Wenn aber der Ausbau der Behausung ebenfalls einer Kostenbeteiligung unterworfen wird, dürfte dies dann aber doch deutlich zu weit gehen.
Nachfrage 2.
"Habe ich die Möglichkeit neu zu verhandeln?"
Auch hier gibt es im rahmen der Vertragsfreiheit durchaus die Möglichkeit auch bereits mündlich abgeschlossene Vereinbarungen neu zu verhandeln.
Zu Beweiszwecken sollte diesmal aber die Schriftform gewählt werden, damit Sie auch etwas Konkretes in Händen halten.