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Kauf Ein.Haus, mit vermieteter Einliegerwohnung, wie bekomme ich den Mieter raus?

| 12. Mai 2022 15:14 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich könnte ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung erwerben, dieses Objekt gefällt mir,
aber es gibt ein Problem, dass die Einliegerwohnung seit über 30 Jahre an den gleichen
Mieter vermietet ist, der Mieter hat dort seinen 1. Wohnsitz.

Ich benötige für meine Wohnzwecke das komplette Objekt, also inkl. der Einliegerwohnung
und der auch an den Mieter vermietete Garage.

Welche Möglichkeiten habe ich in dieser Sache.

Vielen Dank.

12. Mai 2022 | 15:37

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

vorrangige Kündigungsfristen können sich im Mietvertrag finden.

Ansonsten könnte in Ihrem Fall unter Umständen § 573 a BGB weiterhelfen:

"(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Bewertung des Fragestellers 15. Mai 2022 | 21:51

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Würde mich freuen, wenn Sie Bewertung meinem Schnitt von 4,7 anpassen. Es ist inhaltlich alles drin, was relevant ist. Da gab es schlicht nicht mehr zu schreiben. Sicher kann man auch stets über die normale Eigenbedarfskündigung wie auch einen Aufhebungsvertrag nachdenken, wenn denn letzteres hier überhaupt möglich ist. MfG RA Saeger

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