Sehr geehrter Ratsuchender, sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Sie schreiben von "Ihrem" Grundstück.
In der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört das Grundstück in der Regel allen Eigentümern (Gemeinschaftliches Eigentum, § 1 Abs. 5 WEG), sodass es eine Grenze im Sinne des Baurechts nicht gibt.
Selbst wenn Sie ein Sondernutzungsrecht hätten, bestünde Gemeinschaftseigentum am Grundstück und damit am "gemeinschaftlichen" Zaun.
Örtlicher Bebauungsplan, Nachbarschaftsrecht (gibt es bezüglich Einfriedung / Zäune in Bayern nicht; Art. 6 Abs. 1 BayBauO sieht einen Grenzabstand nur für Anlagen vor, "von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.") oder Flächennutzungsplan oder eine gemeindliche Satzung finden keine unmittelbare Anwendung auf benachbarte Sondernutzungsflächen eines Grundstücks.
Einen Abstand muss das Katzennetz nicht einhalten.
Eine grundlegende Umgestaltung der baulichen Anlage dürfte nicht vorliegen, wenn der Katzenzaun den Maschendrahtzaun nicht überragt (keine weitere neben der ortsüblichen Einfriedung, "welche das Erscheinungsbild [...] völlig verändern würde" vgl. BGH, Urt. v. Randziffer 11 S. 1 zu § 1004 BGB gegen den "Nachbarn", der wegen des neuen WEG für den einzelnen Wohnungseigentümer eingeschränkt [§ 9a Abs. 2 WEG] ist).
Die Gemeinschaft kann auch nachträglich die Errichtung des Katzenzauns beschließen, soweit öffentliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Solche Vorschriften sehe ich nicht.
Sie haben trotzdem die Möglichkeit den Beschluss anzufechten und gerichtlich überprüfen zu lassen, allerdings nur innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung (§ 44 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative, § 45 WEG).
Wenn Sie mir ein Foto übermitteln, kann ich mir ein besseres Bild machen.
Nutzen Sie bei Bedarf bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit fruendlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: