Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Frage 1) Soweit sich die Hecke auf Ihrem Grundstück zur Nachbarschaftsgrenze befindet handelt es nicht um eine gemeinsame Einfriedung der zu trennenden Grundstücke §§ 32 ff. NachbG-NRW. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=4&ugl_nr=40&bes_id=3493&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=nachbarrechtsgesetz#det0
Frage 2) Nein, eine Zustimmung Ihrer Nachbarin ist für die Entfernung der Ligusterhecke nicht erforderlich. Sie und Ihr Nachbar sind jedoch grundsätzlich dazu verpflichtet die bebauten Grundstücke nach den o.g. Vorschriften einzufrieden. Welche Art und Weise der Einfriedung Sie hierzu bevorzugen bleibt Ihnen überlassen.
Frage 3) Das Gesetz schreibt keine bestimmte Art der Einfriedung vor. Gegebenenfalls sind jedoch öffentlich-rechtliche Bestimmungen (z.B. eine Satzung der Gemeinde oder ein Bebauungsplan) zu beachten. Ansonsten steht es den Nachbarn frei, eine Vereinbarung über die Art der Einfriedung und ihre Höhe zu treffen (§ 49 des NachbG Nordrhein-Westfalen). Sie können sich also auch auf einen hohen Sichtschutzzaun einigen. Kommt es jedoch zu keiner Vereinbarung, so ist eine Einfriedung zu wählen, die ortsüblich ist (§ 35 des NachbG Nordrhein-Westfalen). Ortsüblich ist eine Einfriedung, wenn sie im betroffenen Ortsteil oder in einer geschlossenen Siedlung häufiger vorkommt, was durch eine Begehung ohne Weiteres festgestellt werden kann. Sofern ein Nachbar mangels Mitwirkung des anderen Nachbarn die Einfriedung allein errichtet, muss auch dieser eine ortsübliche Einfriedung wählen. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen (oder können sich die Nachbarn nicht einigen), so ist eine etwa 1,20 Meter hohe Einfriedung, also beispielsweise eine Mauer, ein Drahtzaun, ein Holzzaun oder eine Hecke, zu errichten. Ein hoher Sichtschutzzaun ist dann unzulässig.
Sie müsste demnach örtlich in Ihrer Gemeinde prüfen lassen, ob solch lautende Vorschriften über die Höhe von Zäunen existieren, oder aber welche Höhen von Zäunen ortsüblich ist, als Einfriedung zwischen zwei bebauten Grundstücken.
Frage 4) Beispielsweise im Internet auf der Seite http://www.baurecht.de/gesetze.htm finden Sie zu den Bundesgesetzlichen Vorschriften des Baurechts auch die jeweilig in den Ländern geltenden Bestimmungen. Insbesondere in der Beziehung zwischen Nachbarn ist das Nachbargesetz NRW s.o. einschlägig. Hier finden Sie ergänzend zu den baurechtlichen Vorschriften die gesetzlichen Grundlagen zum Nachbarschaftsrecht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt