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Kation- Nebenkostenvorauszahlung

7. August 2025 08:17 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:12

Guten Tag,

Ich bin am 31.01.25 aus meiner Wohnung ausgezogen und habe am 30.07 die Abrechnung zur Kaution erhalten.
Diese sah wie folgt aus:

Kautionseinzahlung 1527,00 €
./.3 Nebenkostenvorauszahlungen 375,00 €
=Teilauflösung Kaution 1152,00 €
./. Rechnungen -1215,64 €
./. Einbehalt Pendelleuchte -250,00 €
=Gesamtbetrag der Auszahlung -313,64 €

Die Rechnungen und den Einbehalt für die Leuchte akzeptiere ich, allerdings möchte ich nachfragen ob ich verpflichtet bin Nebenkostenvorauszahlungen nachträglich zusätzlich zur Kaution zu überweisen. Auf Nachfrage habe ich folgende Antwort erhalten:

Der Abzug in Höhe von 375,00 € bezieht sich auf den Einbehalt von drei Betriebskostenvorauszahlungen.
Diese werden vorbeugend einbehalten, wenn bei der letzten Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung angefallen ist.

Sobald die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2025 erstellt ist, wird eine ggf. fällige Nachzahlung mit dem einbehaltenen Betrag verrechnet.

Im Mietvertrag steht dazu noch folgendes

Die Kaution ist nach Berichtigung aller noch offe- nen Forderungen des Vermieters aus dem Miet- verhältnis an den Mieter zurückzuzahlen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Kaution mit rückständiger Miete zu verrechnen. Es kann vereinbart werden, dass ein zu bestimmender Betrag einbehalten werden kann, sollten die Betriebskos- tenabrechnungen noch ausstehen.

Vielen Dank im Voraus

7. August 2025 | 08:36

Antwort

von


(2749)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst ist festzuhalten: Sie müssen die Nebenkostenvorauszahlungen nicht zusätzlich zur Kaution überweisen. Die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen sind Bestandteil der laufenden Miete und werden während des Mietverhältnisses regelmäßig gezahlt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter jedoch einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten, wenn noch eine Betriebskostenabrechnung aussteht und eine Nachzahlung zu erwarten ist.



Die Vorgehensweise des Vermieters, einen Teil der Kaution – hier in Höhe von drei monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen – einzubehalten, ist grundsätzlich zulässig, wenn eine Nachzahlung wahrscheinlich ist. Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung und Praxis. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Erstellung der letzten Betriebskostenabrechnung einbehalten darf, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (vgl. BGH NJW 2006, 1422-1423).


Wichtig ist: Der Vermieter darf diesen Betrag aber nicht dauerhaft einbehalten, sondern muss nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2025 abrechnen und den nicht benötigten Teil der Kaution unverzüglich an Sie auszahlen. Der Einbehalt darf sich in der Höhe an der voraussichtlichen Nachzahlung orientieren, in der Regel maximal drei bis vier monatliche Vorauszahlungen.


Sie sind also nicht verpflichtet, die Nebenkostenvorauszahlungen nachträglich zusätzlich zur Kaution zu überweisen. Vielmehr wird ein Teil der Kaution als Sicherheit für eine mögliche Nachzahlung aus der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung einbehalten. Sobald die Abrechnung vorliegt, muss der Vermieter mit Ihnen abrechnen und einen etwaigen Überschuss auszahlen oder eine Nachzahlung verlangen, falls die Kaution nicht ausreicht.



Zusammengefasst:

- Sie müssen keine Nebenkostenvorauszahlungen zusätzlich zur Kaution überweisen.

- Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Erstellung der letzten Betriebskostenabrechnung einbehalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist.

- Nach Erstellung der Abrechnung muss der Vermieter mit Ihnen abrechnen und den nicht benötigten Teil der Kaution auszahlen.



Sollte der Vermieter nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung weiterhin einen Teil der Kaution ohne Grund einbehalten, können Sie diesen Betrag zurückfordern


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 7. August 2025 | 08:54

Guten Tag,

hier ist es ja der Fall das mit den Rechnungen und den von der Kaution vorbeugend einbehalten Nebenkostenvorauszahlungen ein negativer Betrag herauskommt da der Kautionsbetrag überschritten wird, welchen der Vermieter nun überwiesen bekommen haben möchte bis zur NK-Abrechnung 2025.

Habe ich es richtig verstanden das ich nicht verpflichtet bin die Zahlung zu leisten ?

Vielen Dank im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. August 2025 | 09:12

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn die berechtigten Rechnungen für anderweitige das Mietverhältnis betreffende Ansprüche bereits die Kaution aufbrauchen, dann darf der Vermieter tatsächlich ausnahmsweise eine Nachzahlung verlangen. Dies hatte ich bei meiner ersten Antwort falsch interpretiert, bitte entschuldigen Sie dies.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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