Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzuhalten: Sie müssen die Nebenkostenvorauszahlungen nicht zusätzlich zur Kaution überweisen. Die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen sind Bestandteil der laufenden Miete und werden während des Mietverhältnisses regelmäßig gezahlt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter jedoch einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten, wenn noch eine Betriebskostenabrechnung aussteht und eine Nachzahlung zu erwarten ist.
Die Vorgehensweise des Vermieters, einen Teil der Kaution – hier in Höhe von drei monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen – einzubehalten, ist grundsätzlich zulässig, wenn eine Nachzahlung wahrscheinlich ist. Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung und Praxis. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Erstellung der letzten Betriebskostenabrechnung einbehalten darf, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (vgl. BGH NJW 2006, 1422-1423).
Wichtig ist: Der Vermieter darf diesen Betrag aber nicht dauerhaft einbehalten, sondern muss nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2025 abrechnen und den nicht benötigten Teil der Kaution unverzüglich an Sie auszahlen. Der Einbehalt darf sich in der Höhe an der voraussichtlichen Nachzahlung orientieren, in der Regel maximal drei bis vier monatliche Vorauszahlungen.
Sie sind also nicht verpflichtet, die Nebenkostenvorauszahlungen nachträglich zusätzlich zur Kaution zu überweisen. Vielmehr wird ein Teil der Kaution als Sicherheit für eine mögliche Nachzahlung aus der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung einbehalten. Sobald die Abrechnung vorliegt, muss der Vermieter mit Ihnen abrechnen und einen etwaigen Überschuss auszahlen oder eine Nachzahlung verlangen, falls die Kaution nicht ausreicht.
Zusammengefasst:
- Sie müssen keine Nebenkostenvorauszahlungen zusätzlich zur Kaution überweisen.
- Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Erstellung der letzten Betriebskostenabrechnung einbehalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist.
- Nach Erstellung der Abrechnung muss der Vermieter mit Ihnen abrechnen und den nicht benötigten Teil der Kaution auszahlen.
Sollte der Vermieter nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung weiterhin einen Teil der Kaution ohne Grund einbehalten, können Sie diesen Betrag zurückfordern
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Guten Tag,
hier ist es ja der Fall das mit den Rechnungen und den von der Kaution vorbeugend einbehalten Nebenkostenvorauszahlungen ein negativer Betrag herauskommt da der Kautionsbetrag überschritten wird, welchen der Vermieter nun überwiesen bekommen haben möchte bis zur NK-Abrechnung 2025.
Habe ich es richtig verstanden das ich nicht verpflichtet bin die Zahlung zu leisten ?
Vielen Dank im Voraus
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn die berechtigten Rechnungen für anderweitige das Mietverhältnis betreffende Ansprüche bereits die Kaution aufbrauchen, dann darf der Vermieter tatsächlich ausnahmsweise eine Nachzahlung verlangen. Dies hatte ich bei meiner ersten Antwort falsch interpretiert, bitte entschuldigen Sie dies.
Mit freundlichen Grüßen