Sehr geehrter Ratsuchender,
so verständlich auch Ihr Wunsch ist; eine rechtliche Grundlage gibt es dafür nicht und so werden Sie auch künftig letztlich die Beträge "vorschießen" müssen.
Die Erhöhung der Vorausszahlungen ist über § 556 BGB nur möglich, wenn
a) im Mietvertrag die Anpassung der Vorauszahlungen nicht ausgeschlossen ist (eigentlich die Regel, sollte aber geprüft werden) und
b) die Betriebskostenabrechnung erstellt, die formell und matieriell den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Dann, aber auch erst dann kann die Vorauszahlung um den Nachzahlungsbetrag (monatlich umgelegt) angepasst werden.
Möglich ist ansonsten nur, eine Einigung mit den Mietern herbeizuführen, wobei sich dann aber die Mieter mit der Erhöhung ausdrücklich einverstanden erklären müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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