Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
Von Ihrer Idee, die Mietkaution quasi „abzuwohnen“ rate ich Ihnen dringend ab:
Während der Mietzeit kann der Mieter aufgrund der Kautionsabrede über die Kaution nicht verfügen; Sie dürfen ebensowenig, solange das Mietverhältnis besteht, mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen.
Nachdem während der Mietzeit eine Aufrechnung nicht möglich ist, bleibt der Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses bestehen. Er könnte ihn außergerichtlich über zB über einen Rechtsanwalt, geltend machen; dessen Kosten hätten Sie als Verzugsschaden zu tragen. Ebenso könnte er die Miete gerichtlich geltend machen. Die entstehenden Kosten hätten Sie ebenfalls zu tragen. Auch die von Ihnen angesprochenen Zinsen wären als Verzugsschaden von Ihnen zu bezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können. Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-