Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Der Vermieter kann Sie nach Beendigung des Mietverhältnisses z. B. mit ausstehenden Mietzahlungen, Betriebskosten, Renovierungskosten usw. verrechnen.
Der Mieter darf allerdings gegen die Mietforderungen ohne Zustimmung des Vermieters nicht mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen, solange dieser noch nicht fällig ist und somit noch andere Ansprüche des Vermieters bestehen können, die die Kaution sichern soll.
Zur Rückzahlung fällig wäre die Kaution regelmäßig erst sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Vor der Fälligkeit muss der Mieter die Miete weiterhin an Sie bezahlen.
Hier liegt Ihr Mieter im Irrtum.
Wenn er sich weigert, können Sie die Mietzahlungen erfolgreich einklagen. Sie können auch, statt gleich Klage zu erheben, zunächst einen Mahnbescheid beantragen.
Gewinnen Sie den Rechtsstreit, können Sie die Kosten von der Kaution abziehen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.