Sehr geehrte Ratsuchende,
die Bürgschaft wird der Vermieter nicht von Ihnen verlangen, sondern von einem Dritten, nämlich dem Bürgen. Diese muss auch - sofern der Bürge kein Kaufmann ist, in Schriftform erfolgen.
Die Haftung eines Bürgen ist allerdings so stark, dass man ehrlich gesagt Niemandem raten kann, eine Bürgschaft abzugeben, da er eben für eine fremde Schuld haftet.
Dieses sein vorausgeschickt.
Sollte sich gleichwohl ein Bürge finden lassen, sollte die Bürgschaft IMMER die sogenannte Einrede der Vorausklage enthalten (darauf darf der Bürge also NICHT verzichten).
Dieses bedeutet, dass der Gläubiger (hier Vermieter) sich zunächst an den Schuldner (hier Mieter, also Sie) halten muss und den Bürgen erst dann in Anspruch nehmen darf, wenn die ZWangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos gewesen ist.
Die Bürgschaft kann (und sollte) auch auf einen Höchstbetrag begrenzt sein, wobei ich zwei Monatsmieten anraten würde, da dem Mieter dann sowieso gekündigt werden könnte.
Mit der Begrenzung des Höchstbetrages ist dann auch gleich der Betrag, der sich ja aus dem Mietvertrag ergibt, festgelegt.
Eine zeitliche Befristung ist möglich und sollte nach Ihrer Darstellung dann auch nur bis Mai 2008 gehen, da dann der Sicherungszweck erreicht ist.
Ob der Vermieter sich mit einer solchen Bürgschaft allerdings zufrieden gibt, dürfte zweifelhaft sein, da seine Sicherung dann eben doch arg begrenzt wird.
Dann liegt es an Ihnen, entweder gegenüber dem Vermieter Überzeugungskraft zu leisten, oder aber einen Bürgen zu finden, der diese Sicherungen nicht macht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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