Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Im Testament haben Sie Ihren Enkel als Vorerben und Ihren Sohn als Nacherben eingesetzt. Die Einsetzung eines Nacherben ist möglich ( § 2100 BGB
). Nach § 2106 Abs. 1 BGB
fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
Allerdings soll der Enkel erst "mit Vollendung des 40. Lebensjahres" Vorerbe werden. Dies ist unklar.
2.
Auch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist zulässig (§ 2197 BGB
).
Sie haben die Testamentsvollstreckung aber davon abhängig gemacht, dass Ihr Enkel bei Ihrem Ableben "das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet" hat.
Die Dauer der Testamentsvollstreckung ist zeitlich unbechränkt.
3.
Das Testament erscheint teilweise unklar und wiedersprüchlich: Ich empfehle eine Überarbeitung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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