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Kann ich dieses Testament so lassen?

19. August 2015 11:33 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Kann ich dieses Testament so lassen? Vor allem die Dauer der Testament Vollstreckung und hat dieses Testament so Gültigkeit vor Gericht?

Düsseldorf den 11.12.2014
Mein Testament
Ich xxx. Geborene xxx, geb. am 31.05.1952 Wohnhaft xxx
xxx.
Ich setze mein Enkelkind xxx geb. am 01.09.1999 in Düsseldorf.
Wohnhaft xxx .mit Vollendung des 40 Lebensjahr als Vorerben ein.
Sollte mein Enkelkind bei meinem Ableben das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setze ich meinen Lebensgefährten xxx, geb. am 20.11.1965 in Düsseldorf. Wohnhaft
xxx Düsseldorf als Testamentsvollstrecker ein. Für seine Dienste als Testamentvollstrecker erhält mein Lebensgefährte bis zu seinem Tod ein uneingeschränktes mietfreies Nutzungsrecht der Immobilie mit Grundstück am xxx, 40235 Düsseldorf. Er übernimmt alle laufenden Kosten betreffend, Nebenkosten, Grundsteuer, fällige Reparaturen,…).
Er kann in dieser Zeit als Testamentvollstrecker auch über bauliche Veränderungen der Immobilie frei bestimmen.
Ein Verkauf der Immobilie oder eine Beleihung über den aktuellen Stand hinaus fällt nicht in seine Befugnisse..
Als Nacherben für meine Immobilie mit Grundstück am xxx in 40235 Düsseldorf setze ich mein Sohn xxx geb.28.06.1972 Wohnhaft xxx 40235 Düsseldorf ein. Darüber hinaus erhält mein Sohn xxx gegen eine Unkostenbeteiligung ein Lebenslanges Wohnrecht im Anbau meiner Immobilie am xxx 40235 Düsseldorf.

Düsseldorf den 11,12,2014
Das ist mein letzter Wille.
xxx












Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Im Testament haben Sie Ihren Enkel als Vorerben und Ihren Sohn als Nacherben eingesetzt. Die Einsetzung eines Nacherben ist möglich ( § 2100 BGB ). Nach § 2106 Abs. 1 BGB fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.

Allerdings soll der Enkel erst "mit Vollendung des 40. Lebensjahres" Vorerbe werden. Dies ist unklar.

2.
Auch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist zulässig (§ 2197 BGB ).

Sie haben die Testamentsvollstreckung aber davon abhängig gemacht, dass Ihr Enkel bei Ihrem Ableben "das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet" hat.

Die Dauer der Testamentsvollstreckung ist zeitlich unbechränkt.

3.
Das Testament erscheint teilweise unklar und wiedersprüchlich: Ich empfehle eine Überarbeitung.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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