Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Antwort ist ein klares Nein, was Ihre Frau selber angeht.
Sie können den Umzug Ihrer Frau nicht verhindern, gleich ob sie eine Stelle zum Sommer hat oder nicht.
Die weitere Frage, ob Sie hinsichtlich der Mitnahme der zwei gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder gefragt werden müssen, ist hingegen differenzierter zu betrachten.
Grundsätzlich haben Sie beide das Sorgerecht für die Kinder, zu dem auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehört.
Hier kann in der Tat nicht ein Elternteil sich über das dem anderen gleichwertig zustehende Recht hinwegsetzen und mit den Kindern "einfach so" wegziehen.
Allerdings ist anerkannt, dass ein solcher Wegzug aus wichtigem Grunde, zu denen insbesondere berufliche Gründe zählen, gerechtfertigt sein kann.
Ob das hier der Fall ist, ist aus Ihrer Sicht fraglich.
Wenn Sie hier keine Einigung mit Ihrer Frau erzielen, sollten Sie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich beantragen, um so zu verhindern, dass die Kindern von ihr mitgenommen werden können.
Ausschlaggebend für eine solche Entscheidung ist allerdings die Frage des Kindeswohles. Sie müssten hiermit argumentieren.
Ein gewichtiges Argument ist sicher die bisher praktizierte und dann gefährdete Handhabung des gegenseitigen Besuches. Hier müsste konkreter Tatsachenvortrag erfolgen.
Ich kann Ihnen nur die Hilfe eines Anwaltes anraten, falls Sie sich zu den gerichtlichen Maßnahmen entschließen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
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Sehr geehrter Herr Otto,
danke für Ihre kurzfristige Auskunft. Für eine fundierte rechtliche Stellungnahme ist mir dennoch ein Punkt inhaltlich noch nicht ausreichend beantwortet.
Meine Frau lebt seit 20 Jahren in NRW, hat hier ihr Studium absolviert und seit Februar 09 die zweite Vertretungsstelle, die im Sommer 2010 ausläuft.
Da sie bislang nicht verbeamtet ist und in Niedersachsen eine Verbeamtung bis zum 46. Lebensjahr möglich ist, hofft sie auf eine dortige Stelle. Durch die aktuelle Rechtslage hat sie, aufgrund der drei Kinder, dennoch in NRW ebenfalls die Möglichkeit, noch in den nächsten sechs Jahren verbeamtet zu werden.
Bis dahin muß sie allerdings ggf. auf Vertretungsstellen ausweichen.
Sie hat bislang keinen Vertrag (ab Sommer 2010) für:
a) eine Vertretungsstelle in Niedersachsen
b) eine Planstelle für eine Verbeamtung in Niedersachsen
c) eine weitere Vertretungsstelle in NRW ab Sommer 2010
vorliegen und abgeschlossen.
Zusätzl. hat sie mit Ihrer Qualifikation die reele Chance auf eine kurzfristige Beschäftigung und Verbeamtung in der Sekundarstufe I in NRW. Dies lehnt sie aber aus pers. Gründen ab.
Deshalb gibt es für sie keinen berufl. Grund mit den Kindern im Sommer nach Niedersachsen zu gehen.
Zusätzlich werden wir (mein ältester Sohn, meine Partnerin und ich) im Sommer ebenfalls wieder in derselben Stadt wohnen und könnten uns, wie bislang praktiziert, bei alltäglichen Betreuungszeiten, auch spontan weiter unterstützen.
Ich möchte nicht primär wissen, inwieweit ich meine Frau vor Ort halten kann, sondern ich möchte wissen, wie und ob ich die Kinder im Sommer vor Ort halten kann, falls meine Frau keine Perspektivstelle auf eine Verbeamtung in Niedersachsen, ab Sommer 2010, vorliegen hat.
De facto kann Sie zu gleichen Bezügen und mit ein wenig Geduld auch hier in NRW das Ziel der Verbeamtung in den kommenden Jahren realisieren.
Ihr Wunsch auf Umzug hat für mich vorrangig den Grund des Kindesentzuges und persönlicher Genugtuung.
Mit bestem Dank vorab und freundlichen Grüßen
Nun, ich hatte ja deutlich gemacht, dass die Frage des berechtigten Interesses eine Rolle spielt.
Ihnen kann das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nur dann entzogen werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt, der bei einer Interessenabwägung überwiegt.
Wenn es so ist, dass die Motivationslage Ihrer Frau nicht beruflich geprägt ist, dürfte sie keine reelle Möglichkeit haben, zusammen mit den Kindern umzuziehen.
Sie können einem geplanten Umzug der Kinder gegen Ihren Willen durch einen entsprechenden Antrag auf Übertragung des AB-Rechtes begegnen.
Mit freundlichen Grüßen