Sehr geehrter Fragesteller,
es gilt die Regel: Wo der Gesetzgeber schweigt, da verneint er. Daher dürfte in Ihrer Fallgestaltung Person X keine Möglichkeit mehr haben, den Vertrag nach §§ 312b
ff., 355 BGB
zu widerrufen. Denn nach diesen Vorschriften wäre der Widerruf verfristet. Die Gefahr, durch Krankheit an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert zu sein, gehört mE zum allgemeinen Lebensrisiko. Dafür spricht auch, dass die Widerrufsregelung vor allem auch der Rechtssicherheit dienen soll und daher klare und kurze Fristen setzt, die auch dem Verkäufer eine Sicherheit geben sollen, ob der Vertrag nun gelten soll oder nicht. Würde man äußere Umstände, wie Krankheit, miteinbeziehen, wäre eine solche klare Regelung nicht mehr gegeben. Jederman könnte seine Widerrufsfrist mit den entsprechenden Argumenten verlängern (und so wäre auch dem Mißbrauch der Regelung Tür und Tor geöffnet).
Person X hätte i.Ü. auch die naheliegende Möglichkeit gehabt, sich vertreten zu lassen. Insofern liegt hier mE auch keine unzumutbare Lage vor.
Für den Einzelfall kann freilich nicht ausgeschlossen werden, dass Gerichte aus Billigkeitsgründen eine gegenteilige Wertungsentscheidung treffen. Rechtsprechung ähnlich Ihrem Fall ist mir nicht bekannt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
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