Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des durch Sie mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei einem Finanzierungsleasing steht Ihnen als Verbraucher nach Maßgabe der §§ 495
, 355 BGB
ein Widerrufsrecht zu. Nach § 355 Abs. 2 BGB
beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit Abschluss des Vertrages.
Nach Ihrer Schilderung kommt der Vertrag erst zustande, wenn Sie die Bestätigung bzw. Vertragsannahme durch den Leasinggeber erhalten. Erst mit der Bestätigung des Leasingvertrages Ihnen gegenüber gibt der Vertragspartner eine Willenserklärung ab, wird auch erst dann ein Vertrag abgeschlossen.
Sie haben nach Ihrer Schilderung unmittelbar danach Ihr Widerrufsrecht ausgeübt und sind deshalb an Ihre Erklärung nicht gebunden, weil Sie innerhalb der Widerrufsfrist von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.11.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
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Sehr geehrte Frau Stadler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Für mich noch einmal zur Klarheit. Ich bin lediglich der Auffassung, dass der Vertrag nach Zugang der Vertragsannahme bei mir als Leasingnehmer als abgeschlossen gilt. Dies war so in den Widerrufsbedingungen nicht formuliert. Die Frage ist also, ob die Widerrufsfrist tatsächlich erst nach Zugang der Vertragsannahme/Willenserklärung des Leasinggebers beginnt. Der Leasinggeber behauptet mir gegenüber ja, dass diese bereits begonnen ist, als der unterschriebene Vertrag beim Leasinggeber eingegangen ist.
Ich danke vorab für Ihre Rückmeldung.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Widerrufsfrist beginnt erst mit Vertragsschluss. Und das kann erst sein, wenn die Willenserklärung beider Seiten abgegeben wurde. Das ist erst der Fall, wenn Ihnen die Vertragsannahme zugeht.
Auf Grundlage Ihres Sachverhalts wurde ja vor der Zusendung der Annahmebestätigung keine Willenserklärung durch Ihren Vertragspartner abgegeben, deshalb kann erst dann die Widerrufsfrist überhaupt beginnen.
Also erst die Annahmebestätigung führt zum Vertragsschluss. Deshalb kann vorher auch nicht die Widerrufsfrist beginnen.
Mit freundlichen Grüßen