Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss alle ihm bekannten Gefahrenumstände anzeigen, nach denen der Versicherer schriftlich (meist im Fragebogen) gefragt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer von Vertrag zurücktreten, vgl. § 19 VVG
. Unabhängig davon, ob die Frage nach einer Schwangerschaft überhaupt zulässig ist, war in Ihrem Fall die Schwangerschaft jedoch schon deshalb nicht anzeigepflichtig, da Sie nach Ihrer Schilderung zum maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Kenntnis hiervon hatten.
Sofern es in diesem Zusammenhang dennoch zu einem Rücktritt oder einer Kündigung durch den Versicherer kommen sollte, können Sie sich hiergegen mittels einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages wehren. Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich und auch in anderen Angelegenheiten hilfreich zur Seite.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
www.ra-krause-kiel.de
24. August 2011
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14:45
Antwort
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