Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne – unter Einbeziehung Ihres Einsatzes - wie folgt beantworte:
Der Vermieter steht in keiner Rechtsbeziehung zu dem Untermieter. Zahlt der Mieter die Miete nicht, die auf den untervermieteten Teil entfällt, so kann der Vermieter sich nicht direkt an den Untermieter wenden. Sein Anspruchsgegner ist – soweit es die Zahlung der Miete angeht – lediglich der Mieter.
Sie können jedoch wie folgt vorgehen:
Sie leiten ein Mahnverfahren oder ein Gerichtsverfahren gegen den Mieter ein und erwirken einen Titel (Vollstreckungsbescheid oder Urteil) gegen den Mieter. Soweit Vollstreckungsmaßnahmen scheitern, weil der Mieter mittelos ist, können Sie dessen Ansprüche gegen den Untermieter – Zahlung der „Untermiete" - pfänden und durchsetzten. Der Erfolg hängt natürlich von der Zahlungsfähigkeit des Untermieters ab.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)