Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 7 I 1 BUrlG
regelt, dass der jeweilige Jahresurlaub im betreffenden Kalenderjahr selbst zu gewähren bzw. zu nehmen ist. Grundsätzlich sind Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Äußerst er solche Wünsche nicht, kann der Arbeitgeber den Urlaub auch einseitig festlegen.
Lediglich dann, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, kann der Urlaub gem. § 7 I 2, 3 BUrlG
in das erste Quartal des Folgejahres mit hinübergenommen werden.
Solche personenbedingte Gründe liegen z.B. durch Arbeitsunfähigkeitszeiten oder Beschäftigungsverbote vor, aber nicht, wenn der Arbeitsnehmer lediglich den Wunsch hat, erst im nächsten Jahr den Urlaub zu nehmen.
Allerdings scheinen hier betriebsbedingte Gründe einschlägig zu sein. Schließlich wird Ihnen arbeitgeberseitig untersagt, Ihren Urlaub während des Weihnachtsgeschäfts von Mitte November bis Jahresende zu nehmen. Wenn Ihrer Urlaubsplanung nun jedoch entgegensteht, sämtlichen Urlaub bis Mitte November zu nehmen, kann der Arbeitgeber dies nicht erzwingen. Dies gilt um so mehr aufgrund der Besonderheit, dass in den Vorjahren sogar schon eine Urlaubssperre ab Oktober galt und Sie somit nicht damit rechnen mussten bzw. konnten, Ihren Urlaub nun doch im Oktober bzw. Anfang November nehmen zu können bzw. zu sollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
3. September 2014
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13:10
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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