Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In Ihrem Fall, in dem die Cousine verstorben ist und kein Testament hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Da es keine Erben erster oder zweiter Ordnung gibt, sind die Erben dritter Ordnung relevant, zu denen Cousins und Cousinen gehören (§ 1926 BGB).
2.
Die Verteilung des Erbes erfolgt nach Linien, das heißt, das vorhandene Erbe wird gedanklich auf die mütterliche und die väterliche Seite je zur Hälfte verteilt (§ 1926 Abs. 2 BGB). Von dort aus erfolgt die weitere Aufteilung je nach Anzahl der erbberechtigten Cousins und Cousinen auf jeder Seite.
3.
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass das Erbe zunächst in zwei Hälften geteilt wird: eine Hälfte für die mütterliche Linie und eine Hälfte für die väterliche Linie. Innerhalb jeder Linie wird das Erbe dann gleichmäßig unter den Cousins und Cousinen aufgeteilt, die von dieser Linie abstammen.
4.
Es besteht also keine Erbengemeinschaft, in der das gesamte Erbe zu gleichen Teilen unter allen Cousins und Cousinen aufgeteilt wird, sondern eine Aufteilung nach den beiden Familienlinien.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
12. Dezember 2024
|
20:42
Antwort
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