Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich zu Ihren einzelnen Fragen wie folgt aus:
Aufgrund Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass das Jugendamt bzw. die Unterhaltsvorschusskasse Leistungen, sprich Kindesunterhalt, erbracht hat und hierdurch die Ansprüche des Kindes qua Gesetz auf die Behörde übergegangen ist. Grundsätzlich verjähren die Ansprüche auf rückwirkenden Unterhalt nach drei Jahren, wenn ein Titel (Urteil oder Urkunde des Jugendamtes) über Kindesunterhalt existiert, dann erst in 30 Jahren. Wenn der Kindesvater wirksam in der Vergangenheit zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden sein sollte, kann der Unterhalt (soweit nicht verjährt) ab der Auskunft verlangt werden. Grundsätzlich ist jedoch für einen Unterhaltsanspruch, und damit auch aus übergangenem Recht, Voraussetzung, dass der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist. Nach der Düsseldorfer Tabelle liegt der sogenannte notwendige Selbstbehalt (Eigenbedarf) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 900,00 € (Nichterwerbstätig: 770,00 €), wobei hierin eine Warmmiete von 360,00 € enthalten ist. Erst wenn dieser Selbstbehalt gewahrt ist, ist Leistungsfähigkeit gegeben. Wenn Sie sagen, es gab noch nie Forderungen (und keinen Titel!) an den Kindesvater, so wird wohl der Anspruch erst ab der jetzt geforderten Auskunft geltend gemacht werden.
Ihr Freund sollte Auskunft erteilen und offensiv an die Behörde herantreten.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. In diesen Fall können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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Wird das erwirken eines Titels/ Urteil von der Behörde mitgeteilt? Bzw. wie kann ich dies erfragen oder erfahren?
Mein Freund war bei der Geburt des Kindes 17 Jahre. Das einzige was er damals in die Hand bekommen hat, war eine Unterhaltsfestsetzung. Das Amt teilte mit, dass sie an die Mutter Unterhalt zahlen und dies sich mit dem 6. Lebensjahr des Kindes erhöht.
Zu Ihrer Nachfrage:
Wenn der Behörde die Anschrift des Kindesvaters bekannt gewesen ist, hätte ein Antrag/eine Klage ihm zugestellt werden müssen. Ansonsten kann es auch durch Säumnis zu einer Titulierung gekommen sein. Die Behörde ist verpfichtet, über einen bestehenden Titel Auskunft zu erteilen.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser