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Kann Haftbefehl jederzeit vollstreckt werden?

13. März 2011 09:40 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


19:34

Sehr geehrte Damen und Herren,


hier ist meine Frage.

In meiner Abwesenheit wurde 1999 von einem Geschäftspartner ein Haftbefehl erwirgt wegen angeblicher Unterschlagung. Wert damals 50000 dm.

Da ich mich im Ausland aufgehalten habe ,hatte ich kein Wissen über diesen ganzen Vorgang und konnte mich auch nicht dazu in irgend einer Weise äussern. Jetzt bin ich letztes Jahr wieder nach Deutschland gezogen und habe so über die ganze Sache erfahren. Der Haftbefehl ist zwar ausgesetzt, habe aber Bedenken, wenn dieses ohne weiteres möglich ist , das dieser wieder aktiviert wird , ohne das ich wieder keine Stellungnahme machen kann.Ich möchte keine Überaschungen erleben und eines Tages aus heiterem himmel von der Polizei verhaftet zu werden , zudem die tatsache der Unterschlagung in keinster weise zutrifft. wie soll ich mich verhalten und ist es mögkich den Haftbefehl ohne weitere Kenntnisvon meiner Seite wieder in Kraft zu setzen.

Ich bedanke mich für ihre Mühe im voraus


Mir freundlichen Grüssen


Pegasustimber

13. März 2011 | 09:52

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes wie folgt beantworten:

Der Haftbefehl wird ergangen sein, als der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirkt und sodann erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen Sie versucht hat. Anschliessend hat der Gläubiger dann die Möglichkeit die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (mit Erstellung eines Vermögensverzeichnisses) zu verlangen. Wenn Sie diesem Termin nicht Folge leisten, kann der Erlass eines Haftbefehls beantragt werden.

Dieser Haftbefehl kann in grundsätzlich jederzeit vollstreckt werden, auch wenn dies zur Zeit nicht geschieht. Wenn die im Haftbefehl vorgesehene Frist zur Vollstreckung des Haftbefehls verstrichen ist, kann der Gläubiger zudem jederzeit einen neuen Haftbefehl beantragen, solange Sie die EV noch nicht abgegeben haben.

Sie sollten dringend einmal überprüfen lassen, ob der Vollstreckungstitel überhaupt rechtmäßig ergangen und die Vollstreckung daraus zulässig ist.

Ich hoffe, Ihnen damit zunächst einen rechtlichen Überblick verschafft zu haben.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2011 | 10:07

Sehr geehrter Herr RA


Kann den der Haftbefehl von Heute auf Morgen ohne das ich irgend eine Möglichkeit habe, dazu Stellung zu nehmen und ohne irgend eine Vorwarnung vollstreckt werden oder geht das seinen Gang , sodas ich wenigstens einen Bescheid oder ähnliches bekomme?



Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. März 2011 | 19:34

Sie müssen sich zunächst darüber im Klaren sein, dass die Verhaftung erfolgen würde, um Sie zur Abgabe der EV zu veranlassen. D.h. dann aber auch, dass der Haftbefehl sich erledigt hätte, sobald sie sich bereit erklären, das Vermögensverzeichnis in Gegenwart des Gerichtsvollziehers zu erstellen und die EV abzugeben. Der Haftbefehl ist also vergleichsweise "harmlos".

Sie werden in der Regel aber auch eine Ankündigung des Gerichtsvollziehers erhalten, so dass Sie bereits dann signalisieren können, bereit zu Abgabe der EV zu sein. Wie in der Antwort gesagt, ob die Zwangsvollstreckung materiell rechtmäßig ist, steht auf einem anderen Blatt.

ANTWORT VON

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