Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann der Käufer, wenn dieser eine Privatperson ist, das Gewährleistungsrecht ausschließen.
Vorliegend können Sie diesen Gewährleistungsausschluss nur zu Fall bringen, wenn Sie nachweisen können, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeuges übernommen hat. Dies ergibt sich aus § 444 BGB
. Für die Tatbestandsvoraussetzungen tragen alleine Sie die Beweislast.
Das oben genannte Urteil wird vorliegend keine Anwendung finden können. Danach gab der Verkäufer lediglich kleinere Mängel an. Ihnen wurde das Fahrzeug als „Bastlerfahrzeug“ verkauft. Insoweit wird man aufgrund der diesbezüglich vorhandenen Gerichtsauffassungen davon ausgehen müssen, dass erhebliche Mängel bereits bestanden haben. So kann aus der Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als Bastlerfahrzeug auf grundsätzlich erheblich bestehende Mängel geschlossen werden, vgl. AG München vom 04.08.2008; AZ 231 C 2536/08
. Dieses Urteil ist auch bereits rechtskräftig geworden.
Ferner handelte es sich bei dem von Ihnen angesprochenen Fall, um ein nicht originales Scheckheft. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt ein originales Scheckheft vor. Nur der Inhalt entspricht nicht den dort wiedergegebenen Behauptungen. Insoweit wird es schwierig sein, dem Verkäufer nachzuweisen, dass er gewusst hat, dass der Inhalt nicht der Wahrheit entspricht.
Sie können zwar behaupten, dass Sie von geringfügigen Mängeln ausgegangen sind, jedoch müssen Sie dann dem Gericht nachweisen, dass Sie sich vorher nach dem genauen Zustand des Fahrzeuges informiert hatten (z.B. TüV - Versprechen). Sodann haben Sie immer noch die Hürde des Gewährleistungsausschlusses zu überwinden.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich nichts anderes mitteilen kann, aber dies ist eine ehrliche Beuteilung Ihres Falles. Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Neumann,
vielen Dank für Ihre Antwort.
In der Angebots-Beschreibung bei E-Bay, über die ich auf das Fahrzeug aufmerksam geworden bin, hieß es:
Versteigert wird ein XXX, Baujahr 1999, Kilometerstand: XXXXX-
Scheckheft bis XXXX Kilometer also ist der nächste Service fällig.
Zahnriemenwechsel bei XXX. (Kommentar: Stimmt nicht!)
(...)
Der XXX hat bis jetzt guten Dienst geleistet, wir verkaufen ihn nur da wir ein neues Fahrzeug uns zugelegt haben. Um Streitgkeiten und Garantieansprüche aus den Weg zu gehen wird er als Bastlerfahrzeug verkauft ohne Gewährleistung u. Garantie .
Wer damit nicht einverstanden ist bitte nicht bieten !
Ist dies nicht ein genügender Hinweis, um von einem gebrauchsfähigen Gut auszugehen?
Ferner: Gibt es nicht das Gebot der Einhaltung vertraglich zugesicherter Eigenschaften.
Sind Dinge auch nur im Angebot beschrieben, die nicht vorhanden sind, wie Klimaautomatik geschrieben aber nur eine Klimaanlage ohne Automatik-Funktion vorhanden, (oder hier: scheckheftgepflegt) gilt der Vertrag nicht und MUSS rückabgewickelt werden.
Wie sieht es mit dem Nichtvorhandensein oder beschönigendem Beschreiben von Pflichtangaben aus?
Unfallschäden, Taxifahrzeug, Mietwagen, Fahrschulfahrzeug sind Pflichtangaben, werden die nicht gemacht oder auch nur beschönigend oder verharmlosend beschrieben, dann gilt der Vertrag nicht und muss rückabgewickelt werden? (Diese Angaben fehlen im Vertrag!)
Ausserdem: Ein gebrauchter Gegenstand muss in einem "gebrauchsüblichen Zustand" sein. Abweichungen von diesem "gebrauchsüblichen Zustand" müssen im Vertrag genannt werden.
Das liegt hier vor.
Eine defekte Zylinderkopfdichtung ist KEIN "üblicher Zustand" eines Gebraucht-Fahrzeuges, entweder wird das im Kaufvertrag genannt oder der Kaufvertrag muss rückabgewickelt werden.
Ob dem Verkäufer irgendwelche Dinge bekannt waren oder nicht, ändert nichts an der Pflicht zur Rückabwicklung. Es handelt sich hier um Verbraucherschutz und da muss der gehandelte Gegenstand bestimmten Anforderungen entsprechen. Entspricht er das nicht, ist der Kaufvertrag ungültig, oder?
Gruß!
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
In der Tat stimme ich Ihnen zu. Die getätigten Aussagen des Verkäufers lassen nicht ohne weiteres auf die von Ihnen festgestellten Mängel schließen. Insoweit bin ich der Ansicht, dass der Verkäufer sich auch daran messen lassen muss. Leider haben Sie die nicht unerhebliche Gefahr, dass die Gerichte vorliegend anderer Meinung sind. Auf diese Gefahr muss ich Sie hinweisen. Es nützt Ihnen dabei nichts, wenn ich Ihnen hier das Blaue vom Himmel verspreche.
Was Sie angesprochen haben, wird als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft bezeichnet. Aufgrund der von Ihnen dargelegten „Versprechungen“ und Zusagen des Verkäufers, bin ich der Ansicht, dass er sich auch daran festhalten lassen muss. Ich stimme Ihnen ebenfalls zu, dass Abweichungen vom Vertragszustand anzuzeigen sind. Das rechtliche Problem was wir vorliegend haben, ist das der Gegner alles bestreiten kann und Sie insoweit gegenteiliges beweisen müssten.
Eine gesetzliche Pflicht zur Rückabwicklung gibt es nur dann, wenn Sie dem Verkäufer vorher eine bestimmte Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben.
Ich rate Ihnen zur folgenden weiteren Vorgehensweise:
Setzen Sie dem Verkäufer per Einschreiben / Einwurf eine Frist zur Mängelbeseitigung und drohen Sie gleichzeitig an, dass Sie sich nach Fristverstreichung anwaltlicher Hilfe bedienen werden. Ferner sollten Sie Ihn darauf hinweisen, dass sein Gewährleistungsaussschluss aufgrund des § 444 BGB
nicht wirksam ist. So muss er sich vielmehr an seine gemachten „Zusagen“ festhalten lassen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.