Guten Tag,
der § 237 SGB V
, in dem nach vergleichbaren Einnahmen gefragt wird, verweist auf § 227 SGB V
, in dem klargestellt, daß als entsprechende Einnahmen nur Versorgungsbezüge gelten. Ich zitiere Ihnen diese Norm im Wortlaut:
"§ 229
Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend."
Hieraus können Sie entnehmen, daß die Witwenrente und auch das Witwengeld als Versorgungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzugeben sind. Anders liegt es mit der von Ihnen angesprochenen privater Altersvorsorge sowie der freiwilligen Unterstützungsleistung durch einen Freund. Diese muß A nicht angeben.
Da auch einmalige Bezüge grundsätzlich mit zur Hinterbliebenenversorgung i.S. der §§ 16 ff Beamtenversorgungsgesetz zählen, ist auch das Sterbegeld mit anzugeben. Demgegenüber handelt es sich bei der Kapitalisierung des Lebensarbeitskonto nicht um Versorgungsbezüge, sondern um eine Konsequenz aus der beamtenrechtlichen Tätigkeit. Dementsprechend müssen Sie diese Beträge nicht mit angeben.
Grundsätzlich zählen auch, wie sich aus dem abschließenden Wortlaut der § 237 SGB V
sowie den Verweisungen ergibt, Kapitaleinnahmen, Mieteinnahmen etc. nicht zu den zu berücksichtigenden Bezügen, so daß Sie diese auch nicht angeben müssen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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