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KV wegen Telefonanrufen

4. November 2004 19:42 |
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Strafrecht


Beantwortet von

ich habe ein Problem, dass allerdings vor allem meinen Freund betrifft. Er hat nämlich vor etwa zwei Wochen ein Schreiben von der hiesigen Kripo bekommen, zwecks einer Anhörung bzgl. einer Körperverletzung. Nun konnten wir uns darunter nicht viel vorstellen. Um ehrlich zu sein, es war uns völlig rätselhaft, um was es sich handeln könnte, denn mein Freund ist wirklich ein sehr friedvoller Mensch.

Heute Morgen ist er dann also zu besagter Anhörung gegangen und bekam einen ziemlichen Schreck, als er erfuhr, um was es sich handelt:

Vor einiger Zeit (ca. 4 - 6 Wochen) stolperte ich beim Ausmisten meines Wohnzimmerschranks auf eine alte Telefonliste aus Schulzeiten. Wie ich mir das Teil so anschaute, kam mein Freund auf eine ziemlich bescheuerte Idee - er wollte nur mal so zum Spaß bei einer alten Klassenkameradin anrufen (die ich immer etwas seltsam gefunden hatte - na gut, ich gebe zu: Ich konnte sie nicht besonders leiden ...).

Er rief also tatsächlich dort an, bekam allerdings nur ihre Mutter an den Apparat. Das Gespräch lief ungefähr folgendermaßen ab:

Mein Freund: Hallo? Ist XXX da?
XXX Mutter: Nein, XXX ist nicht zu Hause.
Mein Freund: Ja, aber wo ist sie denn?
XXX Mutter: Nicht zu Hause!

Das war´´s dann auch schon so ziemlich, weil mein Freund lachen mußte und deshalb auflegte. Er machte in den nächsten 5 tagen noch 2 mal aber dann sah er ein, dass die ganze Sache ziemlich dämlich war und hörte damit auf.

Jetzt ist es aber so, dass XXX bereits nach dem ersten Anruf deswegen per Notarzt ins Krankenhaus gekommen sein soll, wo sie angeblich auch über mehrer Wochen verbleiben mußte. Ihre Eltern beantragten daraufhin eine Fangschaltung, wobei die Handynummer meines Freundes ermittelt wurde.

Es kam zur Anzeige.

Ich war, um ehrlich zu sein, ziemlich geschockt, als ich nun davon hörte. Zugegeben, es war eine ziemlich dämliche Sache. Ich weiß auch, dass sein/unser Verhalten (denn ich habe ihn schließlich nicht daran gehindert!) nicht richtig war. Für uns war es damals aber nichts weiter als ein dummer Scherz, der niemandem schadet. Es wurden keinerlei Beleidungen ausgestoßen, keine Obszönitäten oder Bedrohungen. Die Anrufe an sich (die gegen 23 uhr statt fanden) waren im Grunde meiner Meinung nach ziemlich banal.

Wenn ich jetzt darüber nachdenke, habe ich allerdings ein ziemlich schlechtes Gewissen. Wir wollten besagter Klassenkameradin keinen Schaden zufügen, ja, wir kamen ja nicht einmal auf die Idee, dass so etwas daraus entstehen könnte ...

Dem Kripobeamten gegenüber war mein Freund geständig. Er räumte ein, die Anrufe getätigt zu haben und brachte seine Reue zum Ausdruck (denn er bereut wirklich!). Von einer persönlichen Entschuldigung bei XXX riet uns der Beamte jedoch ab, da er davon ausginge, dass sie darauf Wert legen würde.

Ich will jetzt nicht jammern, denn mir ist schon klar, dass wir hier nicht die Opfer sondern die Täter sind. Trotzdem wird auch ein kleines bisschen Sorge in eigener Sache erlaubt sein.

Nun die Fragen:
1) Der Kripobeamte sagte, dass wir in der nächsten Zeit wohl einen Strafbefehl vom SA bekommen werden. Was kann uns da genau erwarten?
2) Wie schlimm können die Forderungen werden, wenn es zu einer Zivilklage kommt?
3) Wie ist der Ablauf einer solchen Zivilklage genau? Ist das eine öffentl Gerichtsverhandlung?

Wenn es zu einer Zivilklage kommt werden wir natürlich einen Anwalt nehmen. Zwar bereuen wir, sind uns aber nicht sicher, ob die Krankheit wirklich von den Anrugen herrührt. Das können wir uns nicht vorstellen zumal die Geshcädigte niemals selbst am Apparat war, Dennoch würden wir uns freuen, schon jetzt Antworten auf die quälenden Fragen zu erhalten. Danke

4. November 2004 | 21:21

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich empfehle Ihnen in der Angelegenheit einen Anwalt aufzusuchen.

1. Ich gehe davon aus, daß der Strafbefehl eine Geldstrafe zur Folge haben wird. Die Höhe richtet sich insbesondere nach dem Einkommen Ihres Freundes.

2. Ob es dann überhaupt zu einer Zivilklage kommt, ist schwer einzuschätzen. Es könnten aber Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. Ich glaube aber nicht, daß dies arg hoch sein dürften.

3. Ein Zivilverfahren ist ein öffentliches Verfahren, wenn es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. D.h. jeder kann daran teilnehmen. Die Erfahrung hat aber gezeigt, daß dies meist nicht der Fall ist.

Zu einer Verhandlung kommt es nur, wenn eine Klage eingereicht wird. Sollten Sie eine Klageschrift erhalten, dann sollten Sie zu einem Anwalt. gehen. Auf die Klageschrift müsssen Sie innerhalb von 2 Wochen sich äußern,ob Sie sich gegen die Klage wehren möchten. Dann haben Sie nochmnals 2 Wochen, um die Klageerwiderung vorzulegen. Tun

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Klaus Wille

Rückfrage vom Fragesteller 4. November 2004 | 21:26

Sie schrieben:
"Ich gehe davon aus, daß der Strafbefehl eine Geldstrafe zur Folge haben wird. Die Höhe richtet sich insbesondere nach dem Einkommen Ihres Freundes. "

Nachfrage hierzu: Wie wird das ermittelt? Mein Freund ist freischaffender Künstler und bisher NICHT zu seinem Einkommen befragt worden. Kommt das noch oder kann es sein, dass hier zu hoch geschätzt wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. November 2004 | 21:47

Es wundert mich, daß er zum Einkommen noch nicht befragt wurde. Entweder folgt dies noch, oder die Geldstrafe wird nicht allzuhoch sein.



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