Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben in der Tat einen Anspruch auf einen wohnungsnahen Kindergartenplatz.
Was unter "zumutbarer Entfernung" zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich
geregelt, kann aber anhand der Rechtsprechung auf höchstens 20 bis 30 Minuten eingrenzt werden, wobei sich Sie sich aber auch auf den Ministeriumserlass berufen können.
Ob Sie Fahrtkosten verlangen können, bezweifele ich jedoch, eher haben Sie aber einen Anspruch darauf, dass wieder ein wohnortsnahe Kita errichtet wird.
Nur für Kinder, die eine Hortbetreuung in einer Kindertagesstätte in Anspruch
nehmen, sollen der Träger dieser Kindertagesstätte und der Träger der Schule, in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten und der Schulbehörde Festlegungen für die Begleitung auf dem Weg zwischen Schule und Hort treffen.
Aber ein Anspruch auf einen Fahrdienst erscheint mir solange aussichtsreich, bis eine neue Kita geschaffen worden ist.
Jedenfalls muss jedoch ein Uhr eigener Anspruch erfüllt werden und mag es durch ein Kompensation durch einen öffentlichen Fahrdienst sein.
Die Behörde kann dieses vorrangig regeln, ohne dass meiner ersten Meinung nach Ihnen Fahrtkosten zu erstatten sind.
Eine Sammelklage sollte jedoch gut durchdacht und abgesprochen werden.
Die Anwaltskosten betragen dafür nämlich an die 1.000,- € mindestens, wobei es bei mehreren Klägern natürlich günstiger ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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