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KITA Platz in zumutbarer Entfernung - Übernahme Wegekosten?

| 12. Februar 2012 21:03 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

(Sachsen Anhalt)Kita Schließung und Unterbringung in neuer KITA in anderem Ortsteil- Wer zahlt die Mehrkosten?

Unsere Kita in einem Ortsteil einer Großgemeinde mußte wegen Baufälligkeit schließen. In der KITA waren ca. 60 Kinder von 0-6 Jahren und 20 Kinder im Hort untergebracht. Da die Gemeinde aus mehreren Orten besteht, wurden die Eltern aufgefordert sich für eine andere zur Auswahl stehende KITSA zu entscheiden oder das Kind zu Hause zu lassen. Alle zur Auswahl stehende KITAs sind nun überfüllt und es herrscht das reinste Chaos. Die Kita die für mich in Frage kommt liegt Verkehrstechnisch 3 Ortschaften entfernt und ich muß nun täglich 22 km und ca. 40 min mehr fahren. Die Gemeinde wurde durch die Gebietsreform aus 13 Ortsteilen auf einer Fläche von 136qkm zusammengschlossen.
Laut Kifög §3 Abs 4 „ Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 gilt als erfüllt,
wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung
angeboten wird…."

Ich finde den Weg für mein Kind nicht zumutbar, da es interne Ministerumsschreiben gibt, in denen von einem max. 15 minütigem Fußweg die Rede ist. Auf mich kommen die Fahrtkosten mit dem PKW (glücklicherweise hab ich einen) und die Mehrbetreuungszeit (1h=31 Euro) für die ich den vollen Elternbetrag zahlen muss, incl. Defizit für die nächsten 2 Jahre zu.

Wie kann ich die Gemeinde für die Folgekosten zur Verantwortung ziehen? Kann man die Gemeinde zu einem Fahrdienst verpflichten. In einer Nachbarstadt wurde dies durch die Stadt als Selbstverständlichkeit den Eltern zur Verfügung gestellt.
Ist es möglich mit den anderen Eltern eine Sammelklage einzureichen?
Welche Kosten kommen dann auf uns zu, wenn dies zur Klage kommen sollte?

12. Februar 2012 | 22:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie haben in der Tat einen Anspruch auf einen wohnungsnahen Kindergartenplatz.

Was unter "zumutbarer Entfernung" zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich
geregelt, kann aber anhand der Rechtsprechung auf höchstens 20 bis 30 Minuten eingrenzt werden, wobei sich Sie sich aber auch auf den Ministeriumserlass berufen können.

Ob Sie Fahrtkosten verlangen können, bezweifele ich jedoch, eher haben Sie aber einen Anspruch darauf, dass wieder ein wohnortsnahe Kita errichtet wird.

Nur für Kinder, die eine Hortbetreuung in einer Kindertagesstätte in Anspruch
nehmen, sollen der Träger dieser Kindertagesstätte und der Träger der Schule, in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten und der Schulbehörde Festlegungen für die Begleitung auf dem Weg zwischen Schule und Hort treffen.

Aber ein Anspruch auf einen Fahrdienst erscheint mir solange aussichtsreich, bis eine neue Kita geschaffen worden ist.

Jedenfalls muss jedoch ein Uhr eigener Anspruch erfüllt werden und mag es durch ein Kompensation durch einen öffentlichen Fahrdienst sein.

Die Behörde kann dieses vorrangig regeln, ohne dass meiner ersten Meinung nach Ihnen Fahrtkosten zu erstatten sind.

Eine Sammelklage sollte jedoch gut durchdacht und abgesprochen werden.

Die Anwaltskosten betragen dafür nämlich an die 1.000,- € mindestens, wobei es bei mehreren Klägern natürlich günstiger ist.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 13. Februar 2012 | 10:47

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