Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Vorab wäre darauf hinzuweisen, dass bei der Entscheidung des Jobcenters, ob die von Ihnen angestrebete Ausbildung förderungswürdig ist, diesem ein eigener Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zusteht. Ein direkter Rechtsanspruch auf Erhalt dieser Leistungen besteht also nicht, sondern das Jobcenter muss die Voraussetzungen für eine Förderwürdigkeit grundsätzlich erst einmal individuell prüfen und sodann feststellen. Erst mit Erhalt eines entsprechenden Bewilligungsbescheides haben Sie dann einen direkten Anspruch auf Erhalt der Förderleistungen.
Gefördert werden nach § 49 SGB III
dabei unter anderem Maßnahmen, welche dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern. Dies könnte auf Sie zutreffen, sofern dem Jobcenter (worauf dessen zweites von Ihnen geschildertes Verlangen wohl abzielt) plausibel gemacht werden kann, dass Sie nach Abschluss einer solchen Ausbildung gute Chancen haben, wieder in „Lohn und Brot" zu kommen.
Daneben muss das Jobcenter prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die begehrte Förderungsmaßnahme gemäß § 85 SGB III
vorliegen, wonach dann aber eine entsprechende Maßnahme nach dem Wortlaut der Vorschrift im Ergebnis zugelassen werden kann, jedoch nicht zwingend muss. Gleichzeitig wird das Jobcenter auch überprüfen, ob Sie in einem möglicherweise schon erlerntem Beruf langjährige Berufserfahrung besitzen und die Chance einer Anstellung genauso hoch sein könnte als in dem neuen Beruf, in welchem Sie sich ausbilden lassen wollen.
Liegen im Ergebnis dann diese persönlichen Voraussetzungen vor, KANN die Ausbildung durch die zuständige Agentur für Arbeit gefördert werden. Auf die Prüfung dieser Voraussetzungen zielen daher letztlich auch die beiden vom Jobcenter verlangten Stellungnahmen ab, welche Sie entsprechend abgeben müssen, um dem Jobcenter die Prüfung der Förderwürdigkeit zu ermöglichen.
Bei den insoweit nach Ihren Angaben vom Jobcenter verlangten individuellen Voraussetzungen müssen Sie zunächst lediglich Ihre fachliche Kompetenz zur späteren Erlangung des Heilpaktikerstatus schildern. Heilpraktiker ist zwar kein Ausbildungsberuf, da es keine vorgeschriebene Regelausbildung und keine bundeseinheitlich geregelte Prüfung gibt, jedoch gibt es bestimmte Mindestvoraussetzungen für eine spätere Zulassung. Voraussetzung für die spätere Zulassung ist ein Mindestalter von 25 Jahren, die körperliche und geistige Eignung für den Beruf, das Vorhandensein mindestens eines Hauptschulabschlusses sowie die Genehmigung durch ein Gesundheitsamt. Mit Ausnahme der noch zu absolvierenden Ausbildung bzw. angestrebten Abschlussprüfung könnten Sie also dem Jobcenter bereits an dieser Stelle schildern, dass die vorgenannten Voraussetzugen zur Erlangung des Heilpraktikerstatus in Ihrer Person erfüllt wären. Bezüglich der angestrebten Ausbildung selbst wäre es sicherlich hilfreich, sofern Sie ggf. schon eine Ausbildung oder Berufserfahrungen in einem anderen Beruf des Gesundheitswesens vorweisen könnten. Denn in der späteren Heilpraktikerprüfung werden unter anderem auch Fragen über Basiswissen zu Krankheitsbildern, Anatomie, Diagnostik sowie Pharmakologie und Therapiemöglichkeiten gestellt. Wenn Sie also hierzu noch bzw. schon etwas vorweisen und dem Jobcenter schildern könnten, wäre dies bei der Stellungnahme zum erstverlangten Punkt sicherlich förderlich.
Was allerdings das zweite von Ihnen geschilderte Verlangen des Jobcenters bezüglich eines Arbeitgebernachweises betrifft, werden Sie nicht darum herumkommen, einen solchen einzuholen. Denn die angestrebte Ausbildung wird seitens des Jobcenters letztlich wie schon eingangs anhand der gesetzlichen Vorgabe aufgezeigt auch nur dann übernommen, soweit dies letztlich nach Überzeugung des Jobcenters dazu führt, dass nach Abschluss der Ausbildung eine Arbeitsaufnahme möglich wird. Es muss also gewährleistet werden können, dass Sie nach Abschluss der Ausbildung auch eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnehmen können. Hierzu wird es folglich nicht ausreichen, wenn Sie lediglich darlegen, dass Sie als freiberuflicher Heilprakiker tätig werden können. Sie müssen sich also darum bemühen, bei potentiellen späteren Arbeitgebern Stellungnahmen einzuholen, aus denen hervorgeht, dass Sie bei Bedarf nach Ende der Ausbildung potentiell einen Arbeitsvertrag erhalten könnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für Ihre Antwort. Aber das Problem ist es gibt in meiner Umgebung kein Heilpraktiker der Angestellt ist. Es ist fast bis zu 100 Prozent eine selbständige Tätigkeit. Und laut Internetseite vom Bundesagentur für Arbeit "förderfähig" mit Bildungsdutschein gekennzeichnet, und als förderfähig aufgelistet auf der Homepage. Dann muss es ja akzeptiert werden, in der regel.
Ich weiss deshalb immernoch nicht wie ich das schildern soll, damit es auch angenommen wird.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Zunächst können Sie versuchen, z.B. bei vorhandenen Naturheilzentren oder auch Privatkliniken wegen des geforderten Arbeitgebernachweises vorzusprechen. Wenn das nicht zum Ziel führen sollte, müssen und können Sie dem Jobcenter nur noch plausibel darlegen, dass Sie später zumindest überwiegend selbstständig tätig werden wollen, da es auf dem Arbeitsmarkt leider nur wenig Chancen auf eine Anstellung gibt. Eventuell können sie aber auch schon zumindest potentielle Kliniken etc. wegen einer Tätigkeit auf freiberuflicher Basis ansprechen. Gleiches gilt für schon vorhandene Heilpraktiker z.B. wegen Vertretungen, bei denen Sie insoweit vorstellig werden könnten. Letztlich müssen Sie dann dem Jobcenter erklären, warum und wie Sie sich selbstständig machen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt