Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn der Verkäufer immer wieder Kfz anbietet, handelt er gewerblich. Dementsprechend ist er als Unternehmer anzusehen.
Als solcher unterliegt er der Beweislastumkehr, d.h. alle Mängel, die in den ersten sechs Monaten auftreten, werden als bereits bei der Übergabe des Kfz gegeben angesehen.
Da Sie das Kfz erst vor einem Monat gekauft haben, befinden Sie sich noch innerhalb dieser Frist, Sie haben dementsprechend Anspruch auf Nacherfüllung.
Dies in Form einer Nachbesserung der schadhaften Teile oder der Neulieferung nicht-schadhafter Teile. Einen Anspruch auf Schadensersatz haben Sie vorerst nicht. Daher kann ich nur anregen, den Anspruch auf Nacherfüllung gegen den Verkäufer geltend zu machen, bevor Sie das Kfz in Reparatur geben.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Guten Tag.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Jetzt ist nur das Problem, dass das KFZ bereits in Reparatur ist. Ich habe ein kleines Kind, dem es sonst im Auto zu heiß würde. Habe ich jetzt keine Chancen mehr?
Liebe Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
in diesem Fall hilft Ihnen nur ein Schadensersatzanspruch weiter.
Dieser ist aber nur möglich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Hier könnte man argumentieren, daß die Gegenseite sich endgültig geweigert hatte, die Nacherfüllung zu leisten, so daß Sie unter Berücksichtigung des Kindes und des Wetters gezwungen waren, eine Reparatur durchzuführen.
Dafür müßten Sie aber beweisen, daß der Verkäufer die Nacherfüllung wiederholt verweigert hat.
Da dies ein komplexer Anspruch ist, rege ich an, die Geltendmachung unter Hinzuziehung eines örtlichen Kollegens Ihres Vertrauens durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber