Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:
I.
Der Verkäufer kann das Fahrzeug anderweitig verkaufen, obwohl Sie einen "Vertrag" haben. Im deutschen Kaufrecht gilt das Trennungs- bzw. Abtraktionsprinzip. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen ist ein Verkauf an einen Dritten möglich.
Selbst wenn Sie Eigentümer geworden sein sollten, was nicht der Fall sein dürfte, ist ein Verkauf über die Regeln des gutgläubigen Erwerbs möglich, §§ 932 ff. BGB
. Der Abschluss des Kaufvertrages nach § 433 BGB
ändert für sich gesehen noch nichts an der Eigentümerstellung.
Gemäß § 929 BGB
ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Eine andere Frage ist, ob sich der Verkäufer durch den Verkauf an einen Dritten Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig machen würde oder die Erlangte Zahlung zurückgeben müsste.
Der Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Dies aber auch nur dann, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkte des Vertrages einig sind. Zu diesen Punkten gehörte auch die fristgemäße Abholung und vollständige Zahlung des Kaufpreises. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Jedenfalls dürften Sie ausweislich Ihrer Angaben keinen Anspruch mehr auf Erfüllung des Vertrages und somit auf Übereignung des Fahrzeuges haben.
II.
Selbtsverständlich dürfte der Verkäufer die Anzahlung in Höhe von 1.000 Euro nicht einbehalten; und zwar aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
1. Alternative (die wohl zutreffende)
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Kaufvertrag unter der Bedingung, dass Sie das Fahrzeug fristgemäß abholen und bezahlen, geschlossen worden sein sollte, ist diese Bedingung nicht eingetreten. Demnach kann er keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen Sie haben. Sie haben die "Annahme" des "Angebots" des Verkäufers zu spät vorgenommen. Damit ist es nicht zum Vertragsabschluss gekommen. Mangels Kaufvertrag würde der Verkäufer das Geld in Höhe von 1.000 Euro rechtsgrundlos besitzen und müsste es nach § 812 BGB
wieder an Sie herausgeben.
2. Alternative
Wenn der Verkäufer aus dem Kaufvertrag zurücktreten sollte, ist er nach § 346 BGB
verpflichtet, Ihnen Ihre Anzahlung zurück zu geben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 04.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.06.2012
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01:00
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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