Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Nach Ihrer Schilderung ist die Nachbesserung fehlgeschlagen.
2.Sie können jetzt vom Vertrag zurück treten, die gegenseitig gewährten Leistungen werden erstattet. Dazu gehört auch, dass der Hersteller den alten Motor wieder einbaut. Kann er das nicht, muß er Wertersatz leisten.
3.Daneben können Sie Schadensersatz verlange, z.B.
Nutzungsausfall des Autos, Kosten der Rechtsverfolgung, eventuell entgangener Gewinn etc.
4.Sie müssen die einzelnen Schäden auflisten und geltend machen mittels Fristsetzung. Sollte sich der Gegner binnen dieser Frist nicht melden, sollten Sie Ihren Ansprüchen mittels anwaltlichem Schreiben Nachdruck verleihen, notfalls auf dem Mahnweg einfordern.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
Habe jetzt meinen Reparaturauftrag per Einschreiben mit Rücks. zurückgezogen und bestehe auf Wandlung des Auftrages. Der Werkstatt habe ich eine Frist bis zum 9.12 gestellt um sich zu entscheiden was gemacht werden soll. ( Motor selbst ausbauen, Fahrzeug aufkaufen, oder Motor wird von einem anderen Betrieb ausgebaut)
Habe da noch folgende Fragen:
a) darf ich das Fahrzeug weiter fahren? Es kommen monatlich etwa 3500km an Fahrleistung dazu.
b) wenn der Motor durch ein Fremdunternehmen ausgebaut wird und der alte Motor nicht mehr vorhanden ist, besteht weiter Anspruch auf Nutzungsausfall und Schadenersatz und wenn ja wie lange? Ein evtl. Verfahren vor Gericht wird ja sicherlich eine lange Zeit in Anspruch nehmen.
c) darf ich das Fahrzeug nach Ausbau des Motors, oder schon voher verkaufen? Da dieses Fahrzeug für mich nicht mehr Nutzbar ist, müßte ein anderes Fahrzeug angeschaft werden.
d) Wer kommt für die zusätzlichen Kosten (doppelte Finanzierung) auf?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Nachfragefunktion ist dafür gedacht, Unklarheiten bezüglich der ersten Frage zu beseitigen, nicht um für den Mindesteinsatz eine Vielzahl neuer Fragen zu stellen. Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich mich auf Punkt a der neuen Frage beschränke:
Sie können das Auto weiternutzen. Allerdings müssen Sie dann einen höheren Nutzungsersatz für den Motor bezahlen. Dieser bemißt sich nach den gefahrenen Kilometern.
Für die Beantwortung der weiteren Fragen bitte ich um neuen Einsatz.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
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