Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich ist dem Unternehmer zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung gem. § 635 BGB
zu geben. Das Recht zur Selbstvornahme des Bestellers besteht gem. § 637 BGB
erst nach Ablauf einer angemessenen Frist. Gem. § 637 II 2 BGB
bedarf es der Bestimmung einer Frist bedarf dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
Die Frage der Zumutbarkeit, hier bis zum 07.01.2009 abzuwarten, wird entscheidend sein. Sie schildern die näheren Umstände insoweit nicht, sollten m.E. aber berücksichtigen, dass innerhalb dieser ohnehin wenigen Tage ein Feiertag und ein Wochenende liegen. Die Anforderungen an die Unzumutbarkeit sind streng. Eine sofortige Selbstvornahme in einer anderen Werkstatt halte ich daher für rechtlich riskant.
Bei einer unberechtigten Selbstvornahme versagt Ihnen die Rechtsprechung die Möglichkeit, die Kosten gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers zu rechnen, vgl. BGH, Urteil vom 23. 2. 2005 - VIII ZR 100/04
(LG Gießen).
Sie haben jedoch Anspruch auf Schadensersatz bzgl. solcher Schäden, die durch Nachbesserung nicht behoben werden können. Hierunter fällt m.E. der Anspruch auf einen Ersatzwagen; insoweit ist die Anmietung eines klasseniedrigeren Ersatzwagens berechtigt. Mit diesen Kosten kann aufgerechnet werden.
Da es sich bei dem Unternehmer zumindest um eine Kette von verbundenen Werkstätten handelt, sollten Sie sich zunächst einmal mit einer anderen Werkstatt des Anbieters in Verbindung setzen, um zu klären, ob die Werkstätten ggf. gegenseitig für Mängel in einem Serviceverbund einstehen. U.U. kann dadurch der Mangel ohne weiteren Rechtsstreit behoben werden. Von einem ergänzenden Reparaturauftrag rate ich aufgrund des geschilderten Risikos anhand Ihrer Informationen ab. Sollte dies nicht zu einer Lösung führen, ist dem Unternehmer eine kurze Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen; zusätzliche Schadensersatzansprüche sollten dabei bereits angekündigt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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30.12.2008
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13:55
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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