Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich sind die getroffenen Vereinbarungen Grundlage Ihrer Rechtsbeziehung. Jedoch ist die von dem Händler verwendete Klausel unwirksam. Sie verstößt gegen AGB-Recht. Der BGH hat hierzu folgendes entschieden:
“Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam” (BGH, Az.: VIII ZR 251/06
).
Hintergrund ist, daß nicht erwiesen ist, daß durch eine Wartung bei der angegebenen Werkstatt der Schaden zu vermeiden gewesen wäre. Daher liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor.
Voraussetzung ist, daß der Garantievertrag vorgedruckt ist und für eine Vielzahl von Kunden verwendet wird. Hiervon gehe ich nach Ihrer Schilderung aus. Dann unterliegt er dem AGB-Recht mit der angegebenen Folge.
Ich empfehle Ihnen daher, im morgigen Gespräch auf das Urteil des BGH hinzuweisen und auf eine Garantieleistung zu bestehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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Diese Antwort ist vom 09.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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