Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt zwar gesetzliche Definitionen von kommerzieller Tätigkeit. Der Rundfunkstaatsvertrag enthält z.B. eine eigene Definition der kommerziellen Tätigkeit in § 16a Abs. 1 RStV. Zur Bestimmung der Begrifflichkeit „kommerzielle Nutzung" bei einer Lizenzvereinbarung ist aber regelmäßig nicht auf die Definition des §§ 16 a Abs. 1 RStV oder andere gesetzliche Regelungen abzustellen (vgl. LG Köln, Urteil vom 05.03.2014, Az. 28 O 232/13). Vielmehr sind dann die Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG sowie die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen, wenn der Begriff in der Lizenzvereinbarung nicht konkret definiert wird. Grundsätzlich gilt dann, dass jede Betätigung, die über die rein private Nutzung (z.B. Webseite mit Fotoalbum für die Familie) hinausgeht, als kommerziell anzusehen ist. Wenn eine irgendwie geartete Absicht zur Erzielung von Einnahmen vorliegt, ist die Seite auf jeden Fall kommerziell, auch wenn die Einnahmen vorrangig zur Kompensation der Ausgaben dienen. Entsprechend sind die von Ihnen genannten Beispiele (Werbung, Option des kostenpflichtigen Accounts) beide als kommerziell einzustufen und unterfallen nicht der Regelung für nicht-kommerziellen Gebrauch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
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