Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Schuldübernahme ist durch einen Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer möglich (§ 414 BGB
). Der Übernehmer/Dritte tritt dann an die Stelle des bisherigen Schuldners.
Also kann eine Bank (als Gläubiger) z.B. die Schuld durch Vertrag mit Ihnen auf Sie als Schuldübernehmerin übertragen. Hierbei würden Sie ein Einverständnis von Ihrem Noch-Ehemann an sich NICHT benötigen.
Möglich ist auch ein Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer (§ 415 BGB
), wobei die Wirksamkeit in diesem Fall von der Genehmigung des Gläubigers abhängt.
Bei der Übernahme einer Hypothekenschuld sind Besonderheiten zu beachten, vgl. § 416 BGB
.
Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte (§ 418 BGB
).
Allerdings gehe ich davon aus, daß Sie und Ihr Noch-Ehemann beide Miteigentümer des Hausgrundstücks sind. Jeder Miteigentümer könnte die Teilungsversteigerung des Hausgrundstückes beantragen, was zu erheblichen finanziellen Nachteilen für beide führen kann.
Insgesamt sollten Sie daher versuchen, sich mit Ihrem Noch-Ehemann zu einigen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und empfehle, sich durch eine Kollegin oder einen Kollegen vor Ort persönlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Ahrens
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