Sehr geehrte Anfragende,
vielen Dank für Ihre Fragestellung, die ich Ihnen folgendermaßen beantworten darf:
Im Falle einer Verurteilung Ihrer Tochter wegen Bedrohung kommt hier eine Ahndung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Betracht. Ich halte es für vorstellbar, dass als solche nochmals Sozialstunden verhängt werden. Es ist meines Erachtens nicht zu erwarten, dass eine freiheitsentziehende Maßnahme (Freizeitarrest oder gar Dauerarrest) angeordnet wird.
Ich empfehle Ihnen, hier zeitnah einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Strafverteidigung Ihrer Tochter zu betrauen. Über diesen ist zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Möglicherweise und zwar abhängig von der jeweiligen Aktenlage kann hier eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Verständnisproblemen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Fragen ebenso wie zur Übernahme der Verteidigung Ihrer Tochter gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail: