Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass Ihre Tochter bei der Polizei keine Angaben machen muss. Dies kann ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Ihrer Tochter muss die Tat nachgewiesen werden. Es ist fraglich, ob dies möglich ist.
Sinnvoll könnte sein, Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt nehmen zu lassen und so die Beweislage zu beurteilen. Unter Umständen kann das Verfahren schon zu einem frühen Zeitpunkt zur Einstellung gebracht werden. Es ist auch so, dass im Jugendstrafrecht eine Einstellung leichter zu erreichen ist, als ihm Erwachsenenstrafrecht. In Betracht kommt z.B. eine Verwarnung. Eine Einstellung ist auch denkbar, wenn Sie bereits erzieherische Maßnahmen ergriffen haben.
Im schlimmsten Fall käme es zu einer Hauptverhandlung und zu einer Verteilung. In Betracht kämen bespielsweise Sozialstunden. Eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe ist fernliegend, auch Jugendarrest halte ich für absolut unwahrscheinlich bis ausgeschlossen.
Ich halte es aber für sinnvoll, eine Anklage möglichst zu vermeiden.
Für eine etwaige Verteidigung stehe ich gern zur Verfügung. Bei Nachfragen nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion.
Beste Grüße
Alexandra Braun
Antwort
vonRechtsanwältin Alexandra Braun
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Rechtsanwältin Alexandra Braun
Fachanwältin für Strafrecht
Hallo Frau Braun, vielen Dank, für Ihre Einschätzung. Eine Einstellung wegen fehlendem öffentlichem Interesse und Verweisung auf den Privatklageweg ist also ausgeschlossen? Habe gelesen, dass dies in der Regel so der Fall ist.
Vielen Dank
Eine Verweisung auf dem Privatklageweg ist möglich bei Delikten, die nur auf Antrag verfolgt werden,
beispielsweise Beleidigung oder Hausfriedensbruch. Der Tatbestand der Bedrohung ist kein Antragsdelikt, so dass eine Einstellung mit Verweisung auf dem Privatklageweg grundsätzlich nicht möglich ist,