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Jugendstrafrecht Anzeige wegen Bedrohung

31. Oktober 2024 15:33 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


17:07

Wie verhalten, wenn eine 16 jährige eine Anzeige wegen Bedrohung an einem 45 jährigen erhalten hat?
Die 16 jährige soll angeblich in der Innenstadt zu dem 45 jährigen, nachdem dieser sie angeblich zuerst beleidigt hat, gesagt haben: "Verpiss dich, sonst haue ich dir auf die Fresse!"

Die 16 jährige ist klein, zierlich und musste ein Mal 8 Sozialstunden machen. Ansonsten ist sie Strafrechtlich noch nie aufgefallen und macht eine Ausbildung in der Pflege.

Wird diese Anzeige eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen? Es ist bisher nur eine polizeiliche telefonische Vorladung erfolgt. Sollte diese nicht beachtet werden, und abgewartet werden, was die Staatsanwaltschaft macht?

Vielen lieben Dank.

Eingrenzung vom Fragesteller
31. Oktober 2024 | 15:50
31. Oktober 2024 | 16:16

Antwort

von


(27)
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Tel: 06421-686165
Tel: 0163-2688570
Web: https://www.verteidigerin-braun.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass Ihre Tochter bei der Polizei keine Angaben machen muss. Dies kann ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Ihrer Tochter muss die Tat nachgewiesen werden. Es ist fraglich, ob dies möglich ist.

Sinnvoll könnte sein, Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt nehmen zu lassen und so die Beweislage zu beurteilen. Unter Umständen kann das Verfahren schon zu einem frühen Zeitpunkt zur Einstellung gebracht werden. Es ist auch so, dass im Jugendstrafrecht eine Einstellung leichter zu erreichen ist, als ihm Erwachsenenstrafrecht. In Betracht kommt z.B. eine Verwarnung. Eine Einstellung ist auch denkbar, wenn Sie bereits erzieherische Maßnahmen ergriffen haben.

Im schlimmsten Fall käme es zu einer Hauptverhandlung und zu einer Verteilung. In Betracht kämen bespielsweise Sozialstunden. Eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe ist fernliegend, auch Jugendarrest halte ich für absolut unwahrscheinlich bis ausgeschlossen.

Ich halte es aber für sinnvoll, eine Anklage möglichst zu vermeiden.

Für eine etwaige Verteidigung stehe ich gern zur Verfügung. Bei Nachfragen nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion.

Beste Grüße
Alexandra Braun


Rechtsanwältin Alexandra Braun
Fachanwältin für Strafrecht

Rückfrage vom Fragesteller 31. Oktober 2024 | 16:29

Hallo Frau Braun, vielen Dank, für Ihre Einschätzung. Eine Einstellung wegen fehlendem öffentlichem Interesse und Verweisung auf den Privatklageweg ist also ausgeschlossen? Habe gelesen, dass dies in der Regel so der Fall ist.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Oktober 2024 | 17:07

Eine Verweisung auf dem Privatklageweg ist möglich bei Delikten, die nur auf Antrag verfolgt werden,
beispielsweise Beleidigung oder Hausfriedensbruch. Der Tatbestand der Bedrohung ist kein Antragsdelikt, so dass eine Einstellung mit Verweisung auf dem Privatklageweg grundsätzlich nicht möglich ist,

ANTWORT VON

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