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Jugendhilfeleistungen SGB VIII

27. Juli 2006 21:08 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Mit der Post bekam ich heute die Mitteilung das ich zur Kostenbeitragspflicht nach §92 Absatz 3 SGB VIII , für meine Tochter herangezogen werden soll. Dagegen möchte ich aber erst einmal Widerspruch einlegen. Nicht um mich vor der Verantwortung zu drücken, sondern, ich habe meine Tochter seit mehr als zehn Jahren nicht mehr gesehen, geschweige denn, Informationen über sie bekommen. Ich weiss gar nicht genau, warum sie in einem Heim untergebracht worden ist. Und ob es nicht eine andere Möglichkeit gibt, als eine Heimunterbringung.

Meine Frage: Hat es überhaupt einen Sinn, Widerspruch einzulegen um zu erfahren, warum , weshalb, wieso?

Zur Information:
Beginn der Jugendhilfe: 13.06.2006
Form der Jugendhilfe: vollstationär
Art der Massnahme: Heimunterbringung
Rechtsgrundlage: §27 i.V.m §34 SGB VIII

Freundliche Grüße

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Grundsätzlich werden Sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (am besten durch einen Kollegen vor Ort) Akteneinsicht nehmen können. Sind Sie nicht anwaltlich vertreten, werden Sie die Akte nur beim Jugendamt einsehen dürfen, ansonsten wird dem Kollegen regelmäßig die Akte zur Einsicht in die Kanzlei zur Verfügung gestellt.

Insoweit werden Sie zunächst Informationen erhalten können.

Ihr Widerspruch wird sich aber kaum gegen die Maßnahme als solche richten sondern gegen die belastende Maßnahme, also die Kostentragungspflicht.

Gestatten Sie mir den Hinweis, dass nach meiner Meinung Ihnen andere Rechte in familienrechtlicher Hinsicht zustehen. Diese würden das begehrte Ziel sicher besser erreichen als ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2006 | 21:32

Sehr geehrter Herr Steininger,

Dieser Absatz ist mir nicht ganz klar, und möchte Sie deshalb bitten, dies mir genauer zu erklären:

Ihr Widerspruch wird sich aber kaum gegen die Maßnahme als solche richten sondern gegen die belastende Maßnahme, also die Kostentragungspflicht.

Heisst das, das bei einem Widerspruch davon ausgegangen werden könnte, ich wolle solche Zahlungen nicht leisten?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2006 | 21:37

Nach den Regelungen des SGB VIII kann der Sorgeberechtigte (ich gehe davon aus, dass das die Kindesmutter ist) Hilfe beantragen. Hierauf haben Sie keinen Einfluss.

Auch die Art der Hilfe richtet sich nach der Notwendigkeit - hier also die Heimunterbringung. Auch dagegen wird sich Ihr Widerspruch nicht richten können.

Dieser richtet sich gegen den Ihnen zugegangen Bescheid - also die Kosten. Denn der Bescheid wird Sie verpflichten, die Kosten zu tragen. Und formal gehen Sie genau hiergegen vor.

Also ist Ihre Vermutung in soweit zutreffend. Sie wollen (formal) die Zahlungspflicht angreifen und beseitigen.

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