Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich werden Sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (am besten durch einen Kollegen vor Ort) Akteneinsicht nehmen können. Sind Sie nicht anwaltlich vertreten, werden Sie die Akte nur beim Jugendamt einsehen dürfen, ansonsten wird dem Kollegen regelmäßig die Akte zur Einsicht in die Kanzlei zur Verfügung gestellt.
Insoweit werden Sie zunächst Informationen erhalten können.
Ihr Widerspruch wird sich aber kaum gegen die Maßnahme als solche richten sondern gegen die belastende Maßnahme, also die Kostentragungspflicht.
Gestatten Sie mir den Hinweis, dass nach meiner Meinung Ihnen andere Rechte in familienrechtlicher Hinsicht zustehen. Diese würden das begehrte Ziel sicher besser erreichen als ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Steininger,
Dieser Absatz ist mir nicht ganz klar, und möchte Sie deshalb bitten, dies mir genauer zu erklären:
Ihr Widerspruch wird sich aber kaum gegen die Maßnahme als solche richten sondern gegen die belastende Maßnahme, also die Kostentragungspflicht.
Heisst das, das bei einem Widerspruch davon ausgegangen werden könnte, ich wolle solche Zahlungen nicht leisten?
Freundliche Grüße
Nach den Regelungen des SGB VIII kann der Sorgeberechtigte (ich gehe davon aus, dass das die Kindesmutter ist) Hilfe beantragen. Hierauf haben Sie keinen Einfluss.
Auch die Art der Hilfe richtet sich nach der Notwendigkeit - hier also die Heimunterbringung. Auch dagegen wird sich Ihr Widerspruch nicht richten können.
Dieser richtet sich gegen den Ihnen zugegangen Bescheid - also die Kosten. Denn der Bescheid wird Sie verpflichten, die Kosten zu tragen. Und formal gehen Sie genau hiergegen vor.
Also ist Ihre Vermutung in soweit zutreffend. Sie wollen (formal) die Zahlungspflicht angreifen und beseitigen.