Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 42 SGB VIII regelt die Inobhutnahme von Kindern/Jugendlichen durchs Jugendamt in mehreren Fällen:
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann oder
3. 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet
nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch
Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
In Ihrem Fall wäre Abs. I Ziff. 2.2. SGB XIII anwendbar, insbesondere wenn Ihre Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt wird.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, Kinder oder Jugendliche bei geeigneten Personen, in geeigneten Einrichtungen oder in sonstigen Wohnformen vorläufig unterzubringen. Im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch Kinder oder Jugendliche von einer anderen Person wegzunehmen.
Allerdings ist die Maßnahme nur vorläufig und bedarf einer zeitnahen Bestätigung durch das Familiengericht. Aber das kann leider tatsächlich dauern, insbesondere wenn das Gericht ein Gutachten zu Ihrer Erziehungsfähigkeit für erforderlich hält oder zur Kindeswohlgefährdung.
Die Erziehung ihrer Kinder ist zwar das originäre Recht und auch die Pflicht der Eltern, auch wenn Familienverhältnisse im konkreten Fall nicht ideal sind.
Trotzdem werden in der BRD Maßnahmen der Jugendämter oft erschreckend leicht erst mal umgesetzt, in Ihrem Fall ggf. mit der Begründung, dass die bisher erfolgte 2-jährige Familienhilfe des Jugendamts erfolglos geblieben ist.
Gehen Maßnahmen des Jugendamts kann beim Amtsgericht (Familiengericht) eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel beantragt werden, die Kindesherausgabe zu erwirken bzw. die drohende Wegnahme zu verhindern.
In dem Verfahren kann eine gerichtliche Anhörung des Kindes erfolgen.
Ich erachte das nicht als aussichtslos und die Wegnahme des 7-jährigen Kindes ist nur möglich, wenn auch insoweit eine Kindeswohlgefährdung vorläge. Die wäre aber mit einer erfolgten Inobhutnahme des 12-jährigen beseitigt
Die Drohungen des Jugendamts sind m.E. völlig unberechtigt, aber man wird sagen, man wolle Ihnen mögliche Konsequenzen nur aufzeigen. Auch Ihre Figur kann ja kein Indiz für Ihre Erziehungsunfähigkeit sein, es sei denn Sie sind krank.
Sie können natürlich bei der Polizei Strafanzeige wegen Kindesentzug oder Erpressung stellen.
Aber mit dem Jugendamt zu sprechen erachte ich als sinnvoll, um zu zeigen, dass Sie an der Lösung des Problems aktiv mitarbeiten. Allerdings scheint das wenig Sinn zu machen, wenn Ihnen bereits ein Ultimatum gesetzt wurde und der Klinikaufenthalt für die Dame nicht mehr zur Debatte steht.
Trotzdem sollten Sie schriftlich noch einmal widersprechen und Ihre Argumente detailliert aufführen.
Das müssten Sie bei Gericht sowieso.
Dokumentieren Sie die Gesprächsinhalte genau nach Zeit, Ort und Teilnehmer, ggf. jeweils durch bestätigende eMails
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen lieben Dank für ihre Antwort, die schon sehr hilgreich ist.
Moch eine Frage: wenn man der Heimunterbringung "freiwillig" zustimmen würde, bekäme man ihn dann leichter und schneller zurück als nach Zwangsinobhutnahme oder würde man sich damit eher Wege zur Zurückholung verbauen ?
sie verbauen sich not der Freiwilligen Reaktion keine Wege. Aber es besteht das Risiko, daß Ihnen die Einwilligung vorgehalten wird, wenn Sie die Rückholung Ihres Sohns betreiben.
Dann lieber die Wegnahme überprüfen lassen, es sei denn, sie sehen in der Maßnahme einen Sinn.