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Jugendamt verlangt Kindesunterhalt rückwirkend - ist dies rechtmäßig?

25. April 2025 17:32 |
Preis: 100,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

meine Frage ist recht einfach gestellt: Für meinen Sohn (7 J., nicht in meinem Haushalt lebend) zahle ich selbstverständlich gerne jeden Monat Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Das örtlich zuständige Jugendamt hat die Unterhaltsbeistandschaft für die Mutter meines Sohnes übernommen. Ich liebe meinen Sohn und wir sehen uns regelmäßig.

Mit Schreiben vom 20.04.2025 verlangt das Jugendamt nun einen erhöhten monatlichen Betrag von mir (begründet mit der neuen Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2025). So weit, so gut. Den erhöhten Betrag zahle ich auch gerne ab sofort.

Was mich jedoch verwundert hat, ist, dass das Jugendamt in dem Schreiben vom 20.04.2025 erstmalig die Zahlung des erhöhten Betrages rückwirkend ab dem 01.01.2024 verlangt, also über ein Jahr rückwirkend (1 Jahr und 4 Monate rückwirkend). Soweit ich weiß dient Kindesunterhalt der Deckung des aktuellen Lebensbedarfs, nicht der Deckung eines Bedarfs in der Vergangenheit.

Ergänzen möchte ich noch: Ich bin und war unter meiner Adresse die gesamte Zeit für das Jugendamt erreichbar. Weder bin ich unbekannt verzogen oder Ähnliches. Das Jugendamt war nicht daran gehindert, bereits im Januar 2024 einen erhöhten Betrag von mir zu fordern.

Meine Frage ist folglich: Kann das Jugendamt erstmalig im April 2025 einen erhöhten Kindesunterhalt rückwirkend ab dem 1.01.2024 von mir verlangen? Ist dies rechtmäßig? Falls nicht, wie lange rückwirkend ist die Nachforderung eines erhöhten Betrages von Kindesunterhalt möglich?

Danke vorab!
Viele Grüße

25. April 2025 | 19:34

Antwort

von


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49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Frage, ob das Jugendamt berechtigt ist, über ein Jahr rückwirkend Kindesunterhalt nachzufordern, weil sich die Düsseldorfer Tabelle geändert hat, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die konkreten Umstände und insbesondere auf die Art des vorhandenen Unterhaltstitels an.

Grundsätzlich gilt im Unterhaltsrecht folgendes Prinzip: Unterhalt kann nur für die Gegenwart und die Zukunft gefordert werden, nicht aber für die Vergangenheit. Der Gedanke dahinter ist, dass Unterhalt zur Deckung des aktuellen Lebensbedarfs dient.

Allerdings bestehen wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz: Wenn der Unterhaltspflichtige bereits zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde und wenn sich der Unterhaltspflichtige mit dem Unterhalt in Verzug befindet.

Außerdem ist es relevant, welche Art von Unterhaltstitel vorliegt. Die meisten Jugendamtsurkunden sind "dynamisch". Das bedeutet, es wird kein fester Euro-Betrag tituliert, sondern beispielsweise "120% des Mindestunterhaltes des am XX.XX.XXXX geborenen Kindes unter Anrechnung des halben Kindergeldes".

Bei solchen dynamischen Titeln ändert sich der zu zahlende Betrag automatisch, wenn sich die Bezugsgrößen (wie die Düsseldorfer Tabelle) ändern, ohne dass die Beteiligten etwas tun müssen. Wenn in Ihrem Fall ein dynamischer Unterhaltstitel vorliegt, der auf die Düsseldorfer Tabelle Bezug nimmt, dann wäre die rückwirkende Forderung des Jugendamtes grundsätzlich korrekt. Denn durch die dynamische Gestaltung waren Sie verpflichtet, die Zahlungen entsprechend der geänderten Düsseldorfer Tabelle anzupassen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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