Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung des Wohnrechts Stellung und beantworte diese wie folgt:
Dabei bestätige ich Ihnen gerne, dass es in der Zivilrechtsprechung allgemein anerkannt ist, dass der Jahresnutzwert des Wohnrechts der üblichen Miete entspricht.
Zu beachten ist evtl., dass die übliche Miete im Falle einer nicht bereits früher erfolgten Fremdvermietung anhand des örtlichen Mietspiegels Ihrer Gemeinde zu ermitteln ist. Des weiteren kann sich die Bewertung selbstverständlich auch nur auf denjenigen Gebäudeteil beziehen, auf den sich auch das Wohnrecht bezieht. Falls daher nicht das gesamte Gebäude von dem Wohnrecht betroffen ist, sondern bspw. nur einzelne Räume ist dies bei der Bewertung selbstverständlich zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ist es richtig, dass bei der Berechnung des Jahresnutzwertes der Kapitalwert von Mann oder Frau angenommen wird, obwohl beide noch leben?
Wenn eine Imobilie mit einem Verkehrswert von 100000,-€ mit lebenslangem Einsitzrecht beider Elternteile unter
2 erberechtigten Kindern sofort aufgeteilt werden soll. Beziehungsweise ein Kind abgefunden werden soll.
Ist meine Berechnung richtig?
3000,-€ (Jahresnutzwert) X 11,484 (Frau 62 Jahre alt)= 34452,-€
100000,-€ (Imobilienwert) - 34452,-€ = 65548,-€
65548 : 2 = 32774,-€ (Abfindungsbetrag)
Vielen Dank und einen schönen Sonntag.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass für den von Ihnen gewählten Einsatbetrag eine Steuerberechnung neben der Beantwortung Ihrer Rechtsfrage nicht erfolgen kann, mfG
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin