Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Vorangestellt sei, dass das es 2 gängige Methoden der Berechnung des Wohnrechtswerts gibt:
a) Anhand der Sterbetafeln und dem Mietwert des mit dem Wohnrecht belasteten Objekts.
Monatliche Miete x 12 x Lebenserwartung des Wohnrechtsinhabers.
b). Nach § 24 KostO
2. Eine Gerichtsentscheidung zu Ihrer speziellen Konstellation habe ich trotz Datenbankrecherche nicht gefunden.
3. Leider erachte ich die Argumentation der Miterben für untragbar und zwar aus folgenden Gründen:
a) Ein Wohnrecht ist ein dingliches Recht und erlischt erst mit dem Tod des Rechtsinhabers, wegen Aufhebung oder in einigen Fällen kraft Gesetzes. Wegen seiner Natur als dingliches Recht ist der Bestand des Wohnrechts nicht von dem Wechsel der Eigentumsverhältnisse des mit diesem Recht belasteten Objekts abhängig. Würden die Miterben das Eigentum an der mit dem Wohnrecht belasteten Wohnung einem Dritten übertragen, hätte dies keinen Einfluss auf den Bestand des Wohnrechts der Ehefrau. Die Vereinigung des Wohnrechts und Eigentums in einer Person ist kein Erlöschensgrund für das Wohnrechts. Auch wenn es dem so wäre, ist es nicht ersichtlich, warum das Wohnrecht in dieser Konstellation nicht wie sonst kaufpreismindernd auswirken sollte.
b) Hätten die Miterben oder ein Dritter das Wohnrecht inne und würde die Ehefrau die streitbefangene Wohnung kaufen wollen, wäre ja auch selbstverständlich den Wert des Wohnrechts vom Kaufpreis abzuziehen. Wieso sollte also der Wohnrechtsinhaber, der das mit diesem Recht belastete Objekt kaufen will, den Wert seines dinglichen Rechts nicht als preismindernden Faktor geltend machen dürfen? Wäre das so, so würde man dem Wohnrechtsinhaber den Vorteil vorenthalten, was jeder Dritter als selbstverständlich hätte. Für diese Ungleichbehandlung wird in dieser Konstellation kein Raum gesehen.
4. In dieser Konstellation wäre für Sie vorteilhaft den Wert des Wohnrechts nach § 24 KostO
zu berechnen. In diesem Fall könnte zu Gunsten der Miterben § 24 III KostO
eingreifen.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
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Fax: 07621/5107962
Diese Antwort ist vom 15.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Kakachia,
folgende Nachfrage: Sie erwähnen, dass der Wert von Wohnungsrechten (§ 1093 BGB) auch nach der KostO ermittelt wird. Aufgrund von § 24 III KostO wäre diese Berechnungsmethode - wie von Ihnen vermutet - tatsächlich günstiger.
Können Sie uns mitteilen, woraus sich ergibt, dass man zur Bewertung des Wohnungsrechts in dem geschilderten Fall auf die Kostenordnung zurückgreifen kann? Gibt es hierzu Fundstellen, die wir zitieren können? Eigentlich ist die KostO ja gem. § 1 KostO nur für Fälle der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar.
Das BewG, welches Sie als zweite Berechnungsmethode nennen, sieht in § 16 BewG eine Begrenzung bei der Höhe eines Wohnungsrechts vor. Wird diese Begrenzung auch im Erbrecht angewendet?
Sehr geehrter Fragesteller,
klar gilt die KostenO primär für die Streitwertfestsetzung für die Gerichte. Es gibt aber andererseits keine Norm, die die Berechnung des Wohnwert verbindlich regelt. Man kann das Wohnrecht auch nach ZVG berechnen. Solange Sie aber außergerichtlich agieren, können Sie die für Sie günstige Berechnungsmethode wählen und auf ihre alleinige Richtigkeit bestehen. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, wird man sowieso den Wohnwert des streitigen Rechts per Gutachten feststellen müssen.
Zwar gilt § 16 BewG
auch im Erbrecht, aber nur in öffentlich-rechtlichen Verhältnissen (s. § 1 BewG
).
Mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-