Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider ist eine Beantwortung ohne Einsicht in die Gästebeitragssatzung gemäß § 10 Niedersächsisches KAG und in den Beitragsbescheid der Gemeinde nicht möglich.
Gern können Sie diese Unterlagen an meine E-Mail-Adresse senden. Dann kann ich Ihnen Ihre Frage hier beantworten.
Bitte beachten Sie die Widerspruchs-/Rechtsmittelfrist, die ab Zugang des Bescheides bei Ihnen beginnt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Angabe zur Satzung.
Für den Zeitraum bis 31.12.2017 und ab 01.01.2018 gelten zwar verschiedene Satzungen, die Höhe des Beitrages hat sich aber nicht geändert.
Offensichtlich wurden die Beiträge in der Vergangenheit noch nicht durch Bescheid festgesetzt.
§ 11 Abs. 1 Nr. 4b NKAG verweist auf § 170 Abs. 1 bis 3
Abgabenordnung (AO), § 11 Abs. 3 Nr. 2 NKAG auf 169 Abs. 2 S. 1 AO.
Als Zweitwohnungsinhaber haben Sie den pauschalierten Jahresgästebeitrag zu zahlen. Die Beitragsschuld "entsteht jeweils am 01. Januar des Kalenderjahres" (§ 5 Abs. 3 S. 1 Gästebeitragssatzung).
Gemäß § 169 Abs. 1 AO
beginnt die Festsetzungsfrist - d.h. die Zeit in der die Gemeinde den Beitrag festsetzen darf - mit "Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist [...]." Für 2014 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2014.
Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 AO
). Damit hat die Gemeinde den Beitrag nicht zu spät festgesetzt, weil die Festsetzungsfrist erst Ende 2018 endete. Die Ausgabe von Gästekarten ist nicht Voraussetzung der Entstehung des Beitrages.
Sie werden den vollen Beitrag zahlen müssen, wenn nicht die Satzung oder der Bescheid rechtswidrig erlassen wurden, was separat zu prüfen wäre.
Auf Antrag kann eine Festsetzung auf 50 % des jahresgästebeitrags vorgenommen werden, wenn das Nutzungsrecht auf "höchstens 6 Monate begrenzt ist [.]" (§ 3 Abs. 3 der Satzung)
Diese Voraussetzungen scheinen bei Ihnen aber nicht vorzuliegen, ebensoweinig eine Behinderung (§ 4 Abs. 3 der Satzung).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt