Sehr geehrte Frage stelle rin,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Wenn es einen Verwaltungsbeirat gibt und der Hausverwalter weigert sich, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, so kann der Verwaltungsbeirat ausnahmsweise diese einberufen. Das steht in Paragraph 24 WEG.
Vorher sollte der Verwalter schriftlich dazu aufgefordert werden, die Versammlung einzuberufen.
Falls es keinen Verwaltungsbeirat geben sollte und sich der Verwalter weigern sollte, dann kann gegebenenfalls jeder Eigentümer vor Gericht verlangen, dass eine Eigentümerversammlung vom Verwalter einberufen wird oder gegebenenfalls dieser Eigentümer zur Einberufung ermächtigt wird. Das ergibt sich aus Paragraph 43 WEG, letzteres in Verbindung mit Paragraph 37 WEG analog.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
24. Oktober 2020 | 13:04
Es geht nicht um die Einberufung einer Eigentümerversammlung, sondern um die Wiedervorlage einer nicht bewilligten Jahresabrechnung, die ja bekanntlich auch vor einer VV vorgelegt werden kann.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. Oktober 2020 | 13:17
Das war missverständlich.
Dann muss der Verwalter schriftlich aufgefordert werden. Ggf. kann auch geklagt werden. Dazu müsste man aber für eine nähere Beurteilung die Beschlüsse im Wortlaut kennen.