Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Ausweislich Ihrer Sachverhaltsschilderung machte sich der Täter jedenfalls des sexuellen Missbrauchs von Kindern, strafbar gemäß § 176 StGB
(Strafgesetzbuch), schuldig, indem er Sie im Kindesalter sexuell berührte und im Intimbereich küsste.
Der sexuelle Missbrauch von Kindern sieht als Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Verfolgung der Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern verjährt binnen zehn Jahren. Die Verfolgungsverjährung ist noch nicht eingetreten, da die Verjährung bis zur Vollendung Ihres 18. Lebensjahres ruhte.
Möglicher Weise hat sich der Täter bei den späteren Taten der sexuellen Nötigung, strafbar gemäß § 177 StGB
, schuldig gemacht.
Dies wäre der Fall, wenn er Sie alternativ mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der Sie ihm schutzlos ausgeliefert waren, dazu veranlasste, die sexuellen Handlungen durch ihn zu dulden.
Dies kann an Hand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht abschließend beurteilt werden. Ich bitte höflich um Ergänzung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Sie können den Täter bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzeigen.
Bei einer Verurteilung wegen des mehrfachen Missbrauchs von Kindern und der mehrfachen sexuellen Nötigung droht dem Täter eine Haftstrafe. Darüber hinaus steht zu erwarten, dass er künftig seinen Beruf nicht mehr ausüben darf.
Als Geschädigte des sexuellen Missbrauchs von Kindern sind Sie nebenklageberechtigt. Das bedeutet, dass Sie unter anderem dem gesamten Strafverfahren als eigenständige Prozessperson samt einem Anwalt, der Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen unterstützt, beiwohnen dürfen. Des Weiteren haben Sie als Nebenklägerin beispielsweise ein eigenes Fragerecht. Im Übrigen können Sie als Nebenklägerin im Rahmen des Strafverfahrens auch in einem sogenannten Adhäsionsantrag einen Schadensersatzanspruch auf Schmerzensgeld gegen den Täter geltend machen.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs lässt sich anhand der von Ihnen gelieferten Informationen nicht einschätzen. Denn hierfür sind eine Vielzahl von Faktoren maßgeblich (beispielsweise Anzahl der Taten, Intensität der jeweiligen Taten, Einkommensverhältnis des Täters u.a.).
2. So sich der Täter im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes einlässt, erscheint meines Erachtens auch die zivilrechtliche Geltendmachung Ihres Schadensersatzanspruches möglich.
Die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches im Zivilrechtsweg erscheint aufgrund des sogenannten Strengebeweises im Zivilprozess schwierig. Im Zivilprozess dürften Sie nämlich als Opfer/Geschädigte des sexuellen Missbrauchs von Kindern selbst nicht (!) als Zeugin gehört werden.
Abschließend empfehle ich Ihnen angesichts der Schwere der hier zur Rede stehenden Taten dringend, einen im Strafrecht als Opferanwalt/Nebenklägervertreter tätigen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen und sich von diesem zunächst unter detaillierter Schilderung der einzelnen Sachverhalte beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Anwalt gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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