Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das kommt darauf an. Reden kann ein Vorschub leisten im Sinne von § 180 Absatz 2 StGB
sein. Dann ist es strafbar.
Es kann ein Versuch sein, den Jugendlichen dazu zu bestimmen, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Dann kommt eine Strafbarkeit nach § 182 Absatz 3 oder 4 StGB
infrage.
Die Aufklärung im Rahmen des Biologieunterrichts ist dagegen ein nicht strafbares reden über Sex.
Wenn der Jugendliche sich eine pornografische Schrift von jemand anderem besorgt hat, darf er auch darüber aufgeklärt werden, dass das was er dort gesehen hat, nicht viel mit der Realität zu tun hat.
Es gibt also kein eindeutiges reden ist immer erlaubt oder reden ist immer verboten. Sondern jeder Fall des Redens, muss einzeln darauf geprüft werden, was mit welcher Absicht geredet wird.
Wenn Sie bei dem Gespräch die Fantasien und die Rollenspiele weglassen und das Gespräch auf die biologisch wissenschaftlichen Aspekte des Themas reduzieren, sind Sie jedoch auf der sicheren Seite.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Hr. Müller,
vielen Dank für diese ausführliche Antwort. Wenn ich das richtig verstehe, dann bezieht sich § 180
sowie § 182 StGB
aber eindeutig auf Personen unter 16 Jahre.
Somit würde ich es folgendermaßen für mich zusammenfassen:
Person im Alter von 14 und 15: Reden über sexuelle Themen rein im Sinne der biologischen Aufklärung.
Person im Alter von 16 und 17: Reden über sexuelle Praktiken und Fantasien ist durchaus gestattet, solange es unter dem Gesichtspunkt der Einvernehmlichkeit geschieht und keiner dazu gezwungen wird.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
§182
Absätze 3 und 4 StGB
beschränken sich tatsächlich auf Personen unter 16. So dass Sie gegen diese Bestimmungen nicht verstoßen, wenn Sie mit 16 oder 17 jährigen Fantasien austauschen oder Rollenspiele durchführen.
Ein strafbares Vorschub leisten im Sinne des § 180 Absatz 2 StGB
kann jedoch auch dann vorliegen, wenn der Jugendliche 16 oder 17 ist.
Solange der Tatbestand des Vorschub Leistens nicht erfüllt ist, dürfen Sie mit den 16 und 17 Jährigen über Praktiken und Fantasien reden.
Mit freundlichen Grüßen