Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Ein Unterlassungsanspruch bestünde nur, soweit die Verbreitung der Behauptung der Mietrückstände rechtswidrig wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn die verbreiteten Behauptungen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beispielsweise verstoßen würden. Das Bundesdatenschutzgesetz ist jedoch nur auf personenbezogenen Daten anwendbar, so dass vorliegend bereits der sachliche Schutzbereich nicht eröffnet ist. Auch dürfte der persönliche Schutzbereich nicht greifen, da es sich bei Ihrem Vermieter nicht um eine öffentliche Stelle handelt.
Auch vermag ich keinen Straftatbestand der Verleumdung oder üblen Nachrede zu erkennen, denn dann müsste die Behauptung der Mietrückstände falsch sein und der Vermieter hiervon positive Kenntnis haben. Nach Ihren Sachverhaltsschilderung bestehen wohl offensichtlich wirklich Mietrückstände, so dass wohl keine unwahre Behauptung vorliegt.
Das Verhalten Ihres Vermieters mag zwar moralisch verwerflich sein, jedoch vermag dies keinen Unterlassungsanspruch zu begründen oder aber einen Straftatbestand zu erfüllen.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Nachricht geben zu können und verbleibe
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