Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
vielen Dank für das Einstellen Ihrer Frage, die ich anhand der von Ihnen gegebenen Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Da Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, und seit 18 Jahren in Deutschland leben, brauchen Sie sich generell keine Sorgen darüber zu machen, dass Sie diese wieder verlieren, auch wenn Sie längere Zeit in der Türkei leben.
Das Problem des Verlustes der Niederlassungserlaubnis nach einer Ausreise von mehr als 6 Monaten ist in § 51 Abs. 1, Nr. 7 AufenthG
geregelt.
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
5. Ausweisung des Ausländers,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
Allerdings gibt es Ausnahmen zu diesen Fällen, wonach die Niederlassungserlaubnis auch nach einer Ausreise von mehr mehr 6 Monaten nicht erlischt. Eine solche Ausnahme liegt in Ihrem Fall wohl vor. Geregelt ist dies in § 51 Abs. 2 AufenthG
:
§ 51 (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
Danach verlieren Sie die Niederlassungserlaubnis auch nach einer längeren Ausreise aus der Bunderepublik nicht, wenn Sie sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, was bei Ihnen der Fall ist.
Weiterhin müsste Ihr Lebensunterhalt gesichert sein. Das heißt, Sie müssen Ihre Lebensunterhalt auch nach der Rückkehr nach Deutschland selbst finanzieren können, also keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen.
Letztlich dürfte kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
Dies ist jedoch nur in Extremfällen der Fall, wie der Zugehörigkeit zu terroristischen Vereinigungen usw.
Zur Sicherheit können Sie sich von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 AufenthG
ausstellen lassen. Darin wird bestätigt, dass Sie im Besitz der Niederlassungerlaubnis sind. Diese ist im Grunde nicht notwendig, aber damit haben Sie etwas schriftliches in der Hand und können beruhigt in der Türkei bleiben. Die Bescheinigung kostet zwischen 10 € und 15 €.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen